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Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG (Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs) vorliegen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV zu verneinen, wenn erhebliche unternehmensbezogene Steuerrückstände bestehen. Eine nachträgliche Begleichung der Steuerschuld durch Kreditaufnahme stellt die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht wieder her, da die Kreditaufnahme das Fehlen ausreichender Finanzmittel offenbart. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |