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Wurde der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden und erscheint er nicht, so ist die Hauptverhandlung gemäß § 74 Abs. 1 S. 1 OWiG in seiner Abwesenheit durchzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen; eine Verwerfung des Einspruchs ohne Verhandlung zur Sache ist rechtsfehlerhaft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |