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Ein Kläger, der Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall begehrt, trägt die Beweislast für das tatsächliche Unfallgeschehen. Widersprüchliche Angaben der Unfallbeteiligten zum Hergang sowie gewichtige Indizien für eine Unfallmanipulation können dazu führen, dass der Kläger seiner Beweislast für einen unfreiwilligen Unfall nicht genügt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |