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Das Verlassen der Unfallstelle stellt stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird. Hierbei handelt es sich um eine elementare, allgemeine und jedem Versicherungsnehmer und Kraftfahrer bekannte Pflicht. Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung unter Verstoß gegen § 142 StGB begründet eine Regresspflicht des Beklagten gegenüber dem Haftpflichtversicherer. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |