|
Die Beklagten sind dem Kläger gegenüber zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes und zur Zahlung eines Haushaltsführungsschadens verpflichtet (§§ 7, 18 StVG, 253, 823 BGB, 3 Pflichtversicherungsgesetz a. F.). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, dass eine somatoforme Schmerzstörung, die sich aufgrund des Unfallgeschehens entwickelt hat, auch bei Mitwirkung einer vorbestehenden psychischen Erkrankung als unfallbedingt anzusehen ist. Daneben besteht Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens für unfallbedingte Beeinträchtigungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |