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Landgericht Bielefeld v. 09.04.2013: Zur Bemessung von Schmerzensgeld bei psychischen Unfallfolgen (somatoforme Schmerzstörung) und Haushaltsführungsschaden




Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 09.04.2013 - 2 0 424/09) hat entschieden:

   Die Beklagten sind dem Kläger gegenüber zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes und zur Zahlung eines Haushaltsführungsschadens verpflichtet (§§ 7, 18 StVG, 253, 823 BGB, 3 Pflichtversicherungsgesetz a. F.). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, dass eine somatoforme Schmerzstörung, die sich aufgrund des Unfallgeschehens entwickelt hat, auch bei Mitwirkung einer vorbestehenden psychischen Erkrankung als unfallbedingt anzusehen ist. Daneben besteht Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens für unfallbedingte Beeinträchtigungen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Psychische Unfallfolgen und Fehlverarbeitung traumatischer Erlebnisse - PTBS - posttraumatisches Belastungssyndrom
und
Konstitutionelle Veranlagung bzw. Vorschädigung beim Personenschaden
und
Ansprüche wegen des Entgangs der Fähigkeit, den Haushalt zu führen - Haushaltsführungsschaden
und
Immaterielle und materielle Personenschäden
und
Schmerzensgeld


Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 34.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2009 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.116,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren materiellen sowie jeden weiteren derzeit noch nicht absehbaren immateriellen Schaden aus Anlass des Unfallgeschehens vom 16.09.2006 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten werden schließlich als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von bis zu 50.000,00 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und weitgehend begründet.

Die Beklagten sind dem Kläger gegenüber zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes und zur Zahlung eines Haushaltsführungsschadens verpflichtet (§§ 7, 18 StVG, 253, 823 BGB, 3 Pflichtversicherungsgesetz a. F.).

Die unfallbedingt erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen des Klägers rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts ein Schmerzensgeld von insgesamt 40.000,00 €, so dass unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung von 6.000,00 € noch ein weiteres Schmerzensgeld von 34.000,00 € zu zahlen sind.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war zu berücksichtigen, dass der Kläger bei dem Unfallgeschehen selbst erhebliche Verletzungen erlitten hat.

Er hat bei dem Unfall ein Schädelhirntrauma, ein Hirnödem, eine schwere linksseitige Lungenkontusion, einen Berstungsbruch des Brustwirbelkörpers BWK 12 mit Hinterkantenbeteiligung sowie eine Kompressionsfraktur der Brustwirbelkörper 8, 9 und 10 mit Vorderkantenbeteiligung erlitten, ferner eine Schnittverletzung im Bereich des rechten distalen Unterarms und einer okzipitale Kopfplatzwunde.

Aufgrund dieser erheblichen Verletzungen musste der Kläger intensivmedizinisch behandelt und künstlich beatmet werden bis zum 20.09.2006. Außerdem befand er sich anschließend zur Behandlung der erlittenen Verletzungen in verschiedenen Einrichtungen, aus denen er erst Ende Februar 2007 wieder entlassen wurde.

Er befand sich dementsprechend rund 5 Monate in stationärer Heilbehandlung.

Neben den dargestellten aufgrund des direkten Unfallgeschehens erlittenen Verletzungen leidet der Kläger darüber hinaus an ständigen Schmerzen, einer leichtgradigen Depression und einer Agoraphobie.

Zwar hat der orthopädisch/unfallchirurgisch tätige Sachverständige Prof. Dr. K. ausgeführt, dass aus orthopädischer/unfallchirurgischer Sicht die vom Kläger angegebenen Schmerzen als Unfallfolgen lediglich über einen Zeitraum bis zu einem halben Jahr nachvollziehbar sind. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. leidet der Kläger zwar an multiplen Schmerzen im Bereich der Lenden-/Hals-/und Brustwirbelsäule. Diese können nach seiner Auffassung aus orthopädischer/unfallchirurgischer Sicht jedoch nicht auf den Verkehrsunfall zurückgeführt werden, wobei allerdings eine psychosomatische Komponente unverkennbar sei.

Das Gutachten des Sachverständigen A. hat aber ergeben, dass der Kläger nicht nur tatsächlich an den von ihm beschriebenen Beschwerden in Form der dargestellten ständigen Schmerzen leidet, sondern diese Schmerzsymptomatik auf einer somatoformen Schmerzstörung beruht, die sich wiederum aufgrund des Unfallgeschehens vom 16.09.2006 entwickelt hat.

Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen A. hat zu der Entwicklung dieser somatoformen Schmerzstörung zwar auch eine vorbestehende psychische Erkrankung mitgewirkt, nach seinen weiteren Ausführungen hätte sich diese somatoforme Schmerzstörung aber ohne den Unfall nicht entwickelt .

Das Gericht hat auch keine Bedenken, den klaren widerspruchsfreien und untereinander im Einklang stehenden Ausführungen der vorgenannten Sachverständigen zu folgen.

Auf dieser Grundlage hat die Beklagtenseite für die eingetretenen Schäden grundsätzlich einzustehen (vgl. dazu BGH Urteil vom 30.04.1996, BGHZ 132,341 ff.; OLG Hamm Urteil vom 27.08.2001, NZV 2002, 171 ff.).

Bei der Höhe des Schmerzensgeldes ist allerdings die psychogene Anlage des Geschädigten mit zu berücksichtigen. Außerdem war mit zu berücksichtigen, dass nach den Angaben des Klägers gegenüber dem Sachverständigen A. er zwar nicht wieder regelmäßig berufstätig ist, er aber in der Lage ist, Angebote für andere Firmen zu erstellen (Seite 11 des Gutachtens A.).

Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände sowie des weiteren Umstandes, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen A. bei dem Kläger eine chronische Schmerzstörung zu bejahen ist und - wenn überhaupt eine Besserung eintreten kann - eine psychotherapeutische Behandlung über einen längeren Zeitraum erforderlich ist, erscheint ein Schmerzensgeld von insgesamt 40.000,00 € als angemessen.

Nach Abzug der vorgerichtlich gezahlten 6.000,00 € verbleibt deshalb noch ein Schmerzensgeldanspruch von weiteren 34.000,00 DM.

Der Zinsanspruch ist insoweit unter Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 286, 288 BGB begründet.

Daneben hat der Kläger Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens.

Das Gericht hat keine Bedenken, davon auszugehen, dass der Kläger entsprechend seiner Darstellung in der Zeit vom 23.02.2007 bis einschließlich zum 27.12.2007 aufgrund der nach wie vor bestehenden Beeinträchtigungen (Schmerzen) nicht in der Lage war, seinen Haushalt bzw. den Haushalt der Familie wie zuvor zu führen. Für das Gericht ist es deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Ausfall des Klägers entsprechend seiner Darstellung in dieser Zeit 2 Stunden pro Tag betrug.

Unter Berücksichtigung der insoweit gegebenen Gesamtdauer von 308 Tagen (vom 23.02.2007 bis 30.09.2007 220 Tage, vom 01.10.2007 bis 27.12.2007 88 Tage) ergibt sich unter Berücksichtigung eines Ausfalls von 2 Stunden pro Tag und der ohne weiteres anzusetzenden Höhe des Stundensatzes von 7,50 € eine Gesamtsumme von 4.620,00 €.

Nach der eigenen Darstellung des Klägers, die ebenfalls ohne weiteres nachvollziehbar ist, betrug der Ausfall im Haushalt ab dem 28.12.2007 bis zum 29.01.2009 dann nur noch 1,5 Stunden pro Tag. Auf dieser Grundlage sind für die Zeit vom 28.12.2007 bis 31.07.2008 215 Tage a 1 , 5 Stunden zu ersetzen, was bei einer Stundensatzhöhe von 7,50 € einen Betrag von 2.418,75 € ergibt. Für die Zeit vom 01.08.2008 bis zum 29.01.2009 ergeben sich 182 Tage a 1 ,5 Stunden x 7,50 € = 2.047,50 €.

Insgesamt ergibt sich danach ein Haushaltsführungsschaden in der mit der Klage geltend gemachten Höhe von 9.086,25 €.

Hinzu kommt die allgemeine Kostenpauschale, die im vorliegenden Fall aufgrund der Besonderheiten des Falles mit insgesamt 30,00 € angesetzt werden kann, so dass sich die Gesamtforderung an materiellem Schadensersatz auf 9.116,25 € beläuft.

Der Zinsanspruch ist insoweit gemäß §§ 286, 288, 291 BGB begründet.

Daneben kann der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Schäden verlangen, da aufgrund der erlittenen erheblichen Verletzungen und des nach wie vor bestehenden Beschwerdebildes auch zukünftige Schäden nicht auszuschließen sind.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den§§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2013/2_0_424_09_Urteil_20130409.html - DE:LGBI:2013:0409.2.0.424.09.00

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