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Die Kammer ist nach umfassender Gesamtwürdigung der Umstände des Streitfalles im Sinne einer für das praktische Leben brauchbaren Gewissheit davon überzeugt, dass die Beschädigungen am Klägerfahrzeug aus einem manipulierten Unfallgeschehen herrühren, welches mit dem Willen des Klägers stattgefunden hat. In einem solchen Falle gilt der Rechtssatz volenti non fit inuiria, wonach davon auszugehen ist, dass demjenigen, der in die Beschädigung seines Rechtsguts durch einen andern ausdrücklich einwilligt, kein ersatzfähiges Unrecht geschieht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |