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Grobe Fahrlässigkeit eines Beamten bei einem Verkehrsunfall mit Dienstfahrzeug ist nicht gegeben, wenn objektiv und aus Sicht des Beamten eine Einsatzsituation vorlag, die die Annahme grober Fahrlässigkeit ausschließt. Nicht jeder Unfall beim Rückwärtsfahren ist von vornherein auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |