Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Arnsberg v. 27.03.2013: Zur groben Fahrlässigkeit eines Beamten bei einem Verkehrsunfall mit Dienstfahrzeug in Einsatzsituation




Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Urteil vom 27.03.2013 - 2 K 2054/11) hat entschieden:

   Grobe Fahrlässigkeit eines Beamten bei einem Verkehrsunfall mit Dienstfahrzeug ist nicht gegeben, wenn objektiv und aus Sicht des Beamten eine Einsatzsituation vorlag, die die Annahme grober Fahrlässigkeit ausschließt. Nicht jeder Unfall beim Rückwärtsfahren ist von vornherein auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
So Nicht Unfall

Tenor:

Der Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde T. -X. vom 20. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2011 wird aufgehoben.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid vom 20. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2011 ist rechtswidrig, und der Kläger ist dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Als Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Kläger mit dem streitbegangenen Leistungsbescheid geltend gemachte Schadensersatzforderung kommt allein § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG in der bis zum 31. März 2009 gültigen Fassung (LBG a. F.) in Betracht,

vgl. dazu, dass sich ein Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen einen Beamten grundsätzlich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entstehung beurteilt: Maiwald, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2012, Archiv Ordner II, Teil C § 84 Rn. 6,

der inhaltlich im Wesentlichen § 48 Satz 1 BeamtStG entspricht. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG a. F. hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

In materieller Hinsicht setzt ein Schadensersatzanspruch nach § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG eine Dienstpflichtverletzung eines Beamten, einen adäquat kausalen Zusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten und Schaden, die Rechtswidrigkeit der Schadensverursachung und Verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit voraus.

Vgl. dazu Maiwald, in Schütz/Maiwald, a.a.O., Archiv Ordner II, Teil C Rn. 29 ff.

Durch das Rückwärtsfahren unter den gegebenen Umständen hatte der Kläger die ihm als Führer eines Dienstkraftfahrzeuges obliegende Dienstpflicht, das Eigentum des Dienstherrn pfleglich und sorgfältig zu behandeln, hier insbesondere dem Führen des Kraftfahrzeugs hinreichende Beachtung zu schenken,

verletzt. Denn er hatte das Einsatzfahrzeug zurückgesetzt, ohne hinreichend dafür Sorge getragen zu haben, dass ein Wendemanöver durch Rückwärtsfahren gefahrlos möglich war. Er hatte sich nämlich weder durch hinreichend sorgfältige eigene Inaugenscheinnahme vergewissert, dass der Bereich hinter dem Fahrzeug tatsächlich ohne Kollisionsgefahr sicher zu befahren war, noch hatte er sich einweisen lassen. Ebenso wenig waren die Sichtverhältnisse aus dem Fahrzeug heraus so beschaffen, dass sich die vorgenannten Maßnahmen erübrigten. Vielmehr waren die Wahrnehmungsmöglichkeiten beim Rückwärtsfahren nach dem eigenen Vorbringen des Klägers eingeschränkt. Infolge des in dieser Weise pflichtwidrigen Verhaltens kam es zu der Kollision des Dienstfahrzeugs mit dem Laternenmast, die zu einem Eigenschaden des beklagten Landes in Höhe des von diesem bezifferten Betrages (3.594,00 €) führte, wobei auch Ersatz für den Nutzungsausfall (Nutzungsausfallentschädigung) verlangt werden konnte,

und es ferner entgegen der Auffassung des Klägers schadensersatzrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Fahrzeug in einer Vertragswerkstatt statt einer freien Werkstatt repariert wurde.

Hinsichtlich der Pflichtverletzung des Klägers fehlt es jedoch an dem von § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG vorausgesetzten qualifizierten Verschulden. Dabei kann ein vorsätzlich pflichtwidriges Verhalten von vornherein ausgeschlossen werden. Ernsthafte Anhaltspunkte für eine mit Absicht, direktem Vorsatz oder Eventualvorsatz begangene Pflichtverletzung sind nicht erkennbar, und auch der Beklagte hat eine vorsätzliche Schadensverursachung nicht behauptet. Aber auch ein Verschulden in Form grober Fahrlässigkeit ist nicht gegeben.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem, und zwar nicht erst nachträglich, sondern schon im Augenblick der Sorgfaltsverletzung hätte einleuchten müssen, wenn er nur die einfachsten und ganz nahe liegenden Erwägungen angestellt hätte.

Es muss sich um ein schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten handeln, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt.

Dieser Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten; er enthält einen subjektiven Vorwurf. Daher muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob und in welchem Maß sein Verhalten fahrlässig war. Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln.

Zusätzlich ist bei rückwärts fahrenden Fahrzeuglenkern in die Überlegungen einzustellen, dass im Rahmen von § 9 Abs. 5 StVO Fahrzeugführern beim Rückwärtsfahren besonders hohe Sorgfaltspflichten auferlegt werden. Wenngleich die Bestimmung des § 9 Abs. 5 StVO nach der verkehrsrechtlichen Rechtsprechung bezüglich Verkehrsflächen - namentlich Parkplätze und Parkhäuser -, auf denen geringe Geschwindigkeiten gefahren werden und auf denen in besonderem Maße mit rückwärts ausfahrenden Fahrzeugen gerechnet werden muss, nur in eingeschränktem Maße Anwendung finden soll,

entbindet dies den auf einer solchen Verkehrsfläche rückwärtsfahrenden Fahrzeuglenker nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls nicht von besonderen Sorgfaltspflichten in Bezug auf das eigene, von ihm gelenkte Fahrzeug. Denn das Rückwärtsfahrmanöver stellt einen atypischen Verkehrsvorgang dar, dem wegen der vom Normalbetrieb abweichenden technischen Handhabung des rückwärts sich fortbewegenden Fahrzeuges eine erhöhte Gefährlichkeit anhaftet.

Jedoch ist nicht jeder Unfall beim Rückwärtsfahren von vornherein auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles.

Unter Anlegung dieser Maßstäbe kann aufgrund der konkreten Umstände dem Kläger nicht vorgehalten werden, dass er den Unfall vom 11. Januar 2006 grob fahrlässig verursacht habe. Der vorliegende Sachverhalt bietet auch unter Berücksichtigung der Argumente des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger beim Zurücksetzen des Dienstfahrzeugs die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzte, indem er ganz einfache und naheliegende Überlegungen, die jedem einleuchten mussten, nicht anstellte.

Zu Lasten des Klägers ist zwar zu berücksichtigen, dass in einer Fußgängerzone, einer Verkehrsfläche, die nicht bzw. nicht primär für den Autoverkehr bestimmt ist, grundsätzlich mit Hindernissen gerechnet werden muss, und zwar auch mit stehenden wie etwa Bänken, Abfallkörben, Pollern und eben auch Laternenpfählen. Ebenso erfordert das Rückwärtsfahren auf einer solchen Fläche, auch wenn grundsätzlich nicht mit anderen Fahrzeugen zu rechnen ist, erst recht nicht mit solchen, die hohe Geschwindigkeiten fahren, wegen des vor allem während der Einkaufszeiten in der Regel - so auch hier nach den übereinstimmenden Darlegungen der Beteiligen - vorhandenen Fußgängerverkehrs besondere Sorgfalt. Ferner spricht unter Berücksichtigung der durch die angefertigten Lichtbilder dokumentierten beträchtlichen Schäden am Dienstfahrzeug und an dem Laternenpfahl, dessen Verankerung erkennbar aus dem Boden herausgedrückt worden war, vieles dafür, dass der Kläger nicht nur mit ganz geringer Geschwindigkeit, sondern schwungvoll zurückgesetzt hat, was auf einer Verkehrsfläche der fraglichen Art, einer Fußgängerzone, grundsätzlich nicht angezeigt war. Allein hieraus ein grob fahrlässiges Verhalten ableiten zu wollen, griffe jedoch zu kurz.

Zugunsten des Klägers ist nämlich in Rechnung zu stellen, dass keine Situation gegeben war, in der es als schlechthin unentschuldbar zu bewerten war, dass der Kläger sich nicht in Ruhe über die Rangiermöglichkeiten orientierte. Vielmehr lag objektiv und erst recht aus Sicht des Klägers eine Einsatzsituation vor, die die Annahme grober Fahrlässigkeit ausschließt. Bei der gegebenen Sachlage konnten nicht die gleichen Maßstäbe angelegt werden wie nach beendetem Einsatz. Die hiergegen gerichteten Einwände des Beklagten rechtfertigen keine andere Beurteilung. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes:

Der Kläger hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der an dem in Frage stehenden Tag durchgeführte Einsatz gegen Frau L1. zum Unfallzeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Er hat insoweit in seinem Unfallbericht vom 11. Januar 2006 ausgeführt, um sicherzustellen, dass die Person, der zuvor ein Platzverweis erteilt worden war, diesem auch tatsächlich nachkam, sei etwas Eile geboten gewesen. Es sei zu erkennen gewesen, dass sich die betreffende Person bereits wieder lautstark mit Passanten auseinandergesetzt habe. Hierdurch sei seine, des Klägers, Aufmerksamkeit einen Moment eingeschränkt gewesen, so dass der Streifenwagen mit dem Laternenmast zusammengestoßen sei. Ferner hat der Kläger in dem ergänzenden Bericht vom 17. Januar 2006 dargelegt, nachdem sein Kollege der angetrunkenen Frau einen Platzverweis erteilt hatte, sei diese auf dem "Roten Platz" in Richtung Treffpunkt Sicherheit gegangen. Es habe den Anschein gehabt, dass sie wieder zur Hagener Straße, womöglich zum Haus Nr. 15, zurückging. Beim Entfernen habe sie sich immer wieder umgedreht und lautstark in Richtung der eingesetzten Beamten geschrien. Er, der Kläger, und sein Kollege seien in den Streifenwagen gestiegen, um Frau L1. zu folgen, da nicht auszuschließen gewesen sei, dass diese auf dem Weg über den Roten Platz bzw. - möglicherweise auch - zu dem Haus Hagener Straße Nr. 15 wieder Straftaten (Sachbeschädigungen etc.) begehen würde. Frau L1. habe mittlerweile schon einige Meter zurückgelegt gehabt und es habe die Gefahr bestanden, dass sie sie aus den Augen verloren. Um der Person zu folgen, habe er wenden und dabei rückwärtsfahren müssen.

Aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls in einer Einsatzsituation befand, die eine gewisse Eile erforderte. In dieser Situation war das Verhalten des Klägers, das zu dem Unfall führte, nicht in dem gleichen Maße sorgfaltspflichtwidrig, wie es bei einer Unfallverursachung nach beendetem Einsatz gewesen wäre. Hinzu tritt, dass der Kläger bei Zugrundelegung seiner Angaben in dem Bericht vom 17. Januar 2006, an deren Richtigkeit zu zweifeln, insoweit kein Anlass besteht, nicht zurückgesetzt hat, ohne sich vorher in irgendeiner Weise darüber Gedanken gemacht zu haben, ob dies gefahrlos möglich war. Vielmehr war er seiner Einlassung zufolge mit Blick darauf, dass die Verkehrsfläche in dem betreffenden Bereich des "Roten Platzes" sehr übersichtlich war, davon ausgegangen, dass er dort wenden konnte, ohne dass die Gefahr einer Kollision (mit ortsfesten Gegenständen) bestand, und hatte deshalb auf ein Einweisen durch seinen Kollegen verzichtet.

Vgl. im vorliegenden Zusammenhang auch einerseits zur Verneinung grober Fahrlässigkeit bei einer Fallkonstellation, in der die benutzte Verkehrsfläche - Parkplatz - dem Fahrer bekannt war, Sächsisches OVG, Urteil vom 14. Oktober 2010 - 2 A 445/09 -, juris Rn. 17, sowie andererseits zur Bejahung grober Fahrlässigkeit in einem Fall, in dem ein ungeordnetes, vollgeparktes und der Fahrerin zuvor nicht bekanntes Hofgelände befahren wurde, OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 6 A 2016/99 -, juris.

Diese Sachdarstellung ist nachvollziehbar, insbesondere unter Berücksichtigung der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Handskizze (Bl. 43 der Beiakte Heft 1) und der dort vorhandenen Lichtbilder (Bl. 45 f. der Beiakte Heft 1). Denn nach diesen Unterlagen ist davon auszugehen, dass sich in dem betreffenden Bereich als ortsfestes Hindernis allein die in Frage stehende Laterne befand, während sich um diese herum eine Freifläche erstreckte. Unter diesen Umständen war das betreffende Hindernis leicht zu übersehen, zumal Dunkelheit und Eisregen bzw. Regen herrschten und der Laternenpfahl relativ dünn und zudem auch noch von grauer Farbe war. Dass die Laterne in Betrieb war, schließt entgegen der Auffassung des Beklagten die dargelegten eingeschränkten Wahrnehmungsmöglichkeiten nicht aus, da sich die Lichtquelle mehrere Meter über dem Erdboden befand und zudem nicht gezielt in Richtung des Streifenwagens strahlte, sondern ihr Licht nach unten bzw. gleichmäßig zu allen Seiten verbreitete. Ferner ist einsichtig, dass die Aufmerksamkeit des Klägers seinen Angaben in dem Unfallbericht vom 11. Januar 2006 zufolge wegen der randalierenden Frau kurzzeitig beeinträchtigt war. Dies ändert zwar an der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nichts, da eine objektive Notwendigkeit, dass gerade der Kläger in dem betreffenden Augenblick die Frau beobachtete, nicht bestand, weil er sich in Begleitung eines anderen Beamten befand. Allerdings mindert der in Rede stehende Umstand den dem Kläger zu machenden Schuldvorwurf, da das Verhalten des Klägers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner polizeilichen Kernaufgaben (Unterbindung weiterer Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten durch die Beschuldigte L1. ) stand.

Die Bejahung eines grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers ist auch nicht unter Berücksichtigung der Einwendungen gerechtfertigt, die der Beklagte gegen die Entscheidung der eingesetzten Beamten, der alkoholisierten Frau L1. mit dem Streifenwagen zu folgen, erhoben hat. Es mag zwar zutreffen, dass sich in der fraglichen Situation als Handlungsalternative auch angeboten hätte, die Beschuldigte L1. zu Fuß zu verfolgen, zumal der Kläger dargelegt hat, zu dem fraglichen Zeitpunkt habe dichter Fußgängerverkehr geherrscht. Andererseits drängte sich eine solche Vorgehensweise nicht als offensichtlich einzig sinnvolle auf. Vielmehr sprach für die vom Kläger und seinem Kollegen gewählte Handhabung die Überlegung, dass möglicherweise eine Festnahme der Beschuldigten bzw. ein Wegschaffen mittels des Einsatzfahrzeuges erforderlich werden würden, um weiteres gesetzwidriges Verhalten der Betreffenden zu unterbinden. Vor diesem Hintergrund war die Entscheidung, die Betroffene mit dem Streifenwagen zu verfolgen, nicht schlechthin unvernünftig, sondern jedenfalls vertretbar, da ansonsten die Gefahr bestanden hätte, die alkoholisierte und randalierende Person zu Fuß über eine nicht nur unbeachtliche Strecke durch die Fußgängerzone zurück zum Einsatzfahrzeug bringen zu müssen. Auch die Einschätzung des Klägers, dass die Angelegenheit eine gewisse Eile erforderte, ist angesichts des Umstandes, dass die randalierende Person ihr störendes Verhalten nicht eingestellt hatte, sondern erneut angefangen hatte, sich lautstark mit Passanten auseinanderzusetzen, jedenfalls nicht als schlechthin unvertretbar anzusehen. Daran ändert auch nichts, dass es sich um eine 61-jährige, alkoholisierte Frau handelte, zumal die Gefahr bestand, dass der Kläger und sein Kollege die Frau - zumindest vorübergehend - aus den Augen verloren. Insoweit hat der Kläger überdies zu Recht darauf verwiesen, dass die Beschuldigte an dem betreffenden Tag schon mehrfach wegen Randalierens auffällig geworden war und auch bereits eine Straftat begangen hatte. Wenngleich nicht zu verkennen ist, dass die in den Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgenommenen Sachdarstellungen eine gewisse Steigerungstendenz aufweisen, und nicht ohne weiteres nachzuvollziehen ist, dass die Behauptung, die Beschuldigte L1. habe einen Stein mit sich geführt, erst im gerichtlichen Verfahren erstmals erhoben wurde, erscheinen zumindest die in der Unfallanzeige vom 11. Januar 2006 und dem ergänzenden Bericht vom 17. Januar 2006 gemachten Angaben des Klägers, die den obigen rechtlichen Bewertungen zugrunde liegen, als schlüssig und glaubhaft.

Unter Abwägung aller für und gegen die Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens sprechenden Umstände und Gesichtspunkte lässt sich ein in besonderer Weise sorgfaltspflichtwidriges Verhalten des Kläger nicht annehmen. Vielmehr sind ihm die (objektiv und subjektiv) gegebene Einsatzsituation sowie die oben dargelegten weiteren Gesichtspunkte entscheidungserheblich zugutezuhalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3.344,00 € festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_arnsberg/j2013/2_K_2054_11_Urteil_20130327.html - DE:VGAR:2013:0327.2K2054.11.00

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