Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 25.03.2013: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 25.03.2013 - 7 L 283/13) hat entschieden:

   Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bei gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen rechtmäßig, da der Betroffene nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Das fehlende Trennungsvermögen kann durch eine geahndete Ordnungswidrigkeit belegt werden. Ein Nachweis des Trennungsvermögens in einem Wiedererteilungsverfahren erfordert eine zwingend vorgeschriebene medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zusatztatsachen, die bei gelegentlichem Cannabis-Konsum zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen
und
Der gelegentliche Konsum von Cannabis


Tenor:

1Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1411/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Februar 2013 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

In seiner Einlassung gegenüber dem Antragsgegner vom 6. Februar 2013 hat der Antragsteller im Übrigen den gelegentlichen Cannabiskonsum eingeräumt, indem er angegeben hat, in dem Monat vor dem Vorfall am 24. November 2012 etwa dreimal Haschisch konsumiert zu haben. Das fehlende Trennungsvermögen ist belegt durch die mit bestandskräftigem Bußgeldbescheid vom 8. Januar 2012 geahndete Ordnungswidrigkeit. Damit ist der Antragsteller nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ob der Antragsteller darüberhinaus regelmäßig Cannabis konsumiert, ist unerheblich. Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Antragsgegnerin kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und gegebenenfalls beruflichen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.

Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er nunmehr zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de/juris.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2013/7_L_283_13_Beschluss_20130325.html - DE:VGGE:2013:0325.7L283.13.00

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