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Der Kläger kann Ersatz des entstandenen Schadens von der Beklagten insgesamt verlangen, nachdem die Reparatur durchgeführt worden ist. Er muss sich hier nicht auf eine von der Beklagten angegebene Werkstatt verweisen lassen, auch wenn das Fahrzeug 9 Jahre alt ist und nicht in einer markengebundenen Vertragswerkstatt gewartet wurde. Die Kosten eines ergänzenden Gutachtens zur Schadensfeststellung sind ebenfalls erstattungsfähig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |