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Die Übertragung der Straßenreinigungspflicht für einen kombinierten Geh- und Radweg auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke ist wirksam. Kombinierte Geh- und Radwege sind straßenreinigungsrechtlich Gehwegen gleichzustellen. Ein Grundstück ist im straßenreinigungsrechtlichen Sinne bereits dann erschlossen, wenn von der Straße rechtlich und tatsächlich eine zumindest fußläufige Zugangsmöglichkeit besteht und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes eröffnet wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |