Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 20.03.2013: Zur Übertragung der Straßenreinigungspflicht für einen kombinierten Geh- und Radweg auf Anlieger




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 20.03.2013 - 3 K 2684/11) hat entschieden:

   Die Übertragung der Straßenreinigungspflicht für einen kombinierten Geh- und Radweg auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke ist wirksam. Kombinierte Geh- und Radwege sind straßenreinigungsrechtlich Gehwegen gleichzustellen. Ein Grundstück ist im straßenreinigungsrechtlichen Sinne bereits dann erschlossen, wenn von der Straße rechtlich und tatsächlich eine zumindest fußläufige Zugangsmöglichkeit besteht und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes eröffnet wird.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Radfahrer auf linkem Radweg entgegen der Fahrtrichtung
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger zu 1. und 2. tragen jeweils 1/8 der Kosten des Verfahrens, die Kläger zu 3. - 5. jeweils 1/4.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg.

Die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage der Kläger zu 1. bis 4. ist bereits unstatthaft, weil es sich bei den Schreiben der Beklagten vom 27.09.2011 nicht um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 42 Abs. 1 VwGO handelt. Denn die Schreiben enthalten keine Regelung, sondern nur die Mitteilung, dass auch eine erneute Überprüfung die Rechtmäßigkeit der durch die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Q. vom 09.12.2008 (SGS) nebst zugehörigem Straßenverzeichnis erfolgten Übertragung der Straßenreinigungspflicht für den hier streitbefangenen Geh- und Radweg auf die Kläger bestätigt habe. Da die Reinigungspflicht der Kläger normativ (durch die SGS) begründet ist, wäre eine Aufhebung der "Bescheide" vom 27.09.2011 auch zwecklos und somit eine darauf gerichtete Anfechtungsklage auch mangels Rechtschutzinteresses unzulässig.

Die Klage ist aber als Feststellungsklage i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Denn die satzungsmäßig übertragene Reinigungspflicht begründet ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, und wegen der Bußgeldbewehrung von Verstößen sowie wegen des Risikos, bei Nichterfüllung der Verkehrssicherungspflicht im Schadensfall finanziellen Ersatz leisten zu müssen, besteht auch ein berechtigtes Interesse, den Umfang der Pflicht alsbald gerichtlich klären zu lassen.

Die Feststellungsklage ist aber nicht begründet. Die Übertragung der Straßenreinigungspflicht (Sommerreinigung und Winterdienst) für den Geh- und Radweg zwischen dem Dr.-Rörig-Damm und dem Thüringer Weg auf die Kläger als die Eigentümer der an diesen Weg angrenzenden Grundstücke ist wirksam.

Die Zulässigkeit der Übertragung der Straßenreinigungspflicht ergibt sich aus § 4 StrReinG NRW. Nach dem Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift können die Gemeinden die Reinigung der Gehwege durch Satzung den Eigentümern der an den Gehweg angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegen.

Von dieser gesetzlichen Befugnis hat die Beklagte in grundsätzlich zulässiger Weise in § 2 Abs. 1 SGS i.V.m. dem anliegenden Straßenreinigungsverzeichnis Gebrauch gemacht. Bezogen auf den hier streitbefangenen Geh- und Radweg zwischen dem Dr.-Rörig-Damm und dem Thüringer Weg liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW für eine Übertragung der Reinigungspflicht auf die Kläger vor.

Die Beklagte hat zunächst in § 1 Abs. 3 SGS zu Recht zu Grunde gelegt, dass kombinierte Geh- und Radwege straßenreinigungsrechtlich Gehwegen gleichzustellen sind. Ein solcher kombinierter Geh- und Radweg ist nur gegeben, wenn beide Wege als gemeinsamer Geh- und Radweg auf einer einheitlichen Verkehrsfläche eingerichtet sind, wobei Widmung und straßenverkehrsrechtliche Anordnung (Zeichen 240 zu § 41 StVO) übereinstimmen müssen. Das ist hier der Fall. Ein derart gestalteter Rad- und Fußweg ist insgesamt dem Fußgängerverkehr zu dienen bestimmt und erfordert die gleiche Sicherheit wie der reine Gehweg. Deshalb entspricht er ihm und stellt kein "aliud" dar.

Vgl. Wichmann, a.a.O., S. 164, VG Augsburg, Urteil vom 05.10.2005

- AuGk 03.1452, juris, Rdnr. 54 ff.

Bei dem hier in Rede stehenden kombinierten Geh- und Radweg handelt es sich nicht um eine Fahrbahn i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 2 StrReinG NRW, da Fahrbahnen nur solche Verkehrsflächen sind, die rechtlich dem Kfz-Verkehr zur Verfügung stehen.

Es steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass der streitbefangene Weg sich innerhalb einer geschlossenen Ortslage befindet und dass die Grundstücke der Kläger an diesen Weg angrenzen.

Entgegen der Ansicht der Kläger sind die Grundstücke aller Kläger durch diesen Weg auch erschlossen.

Ein Grundstück ist im straßenreinigungsrechtlichen Sinne bereits dann erschlossen, wenn von der Straße rechtlich und tatsächlich eine zumindest fußläufige Zugangsmöglichkeit besteht und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes eröffnet wird; einer Zufahrtsmöglichkeit für Fahrzeuge bedarf es daher nicht.

Std. Rechtspr. des zust. 9. Senats des OVG NRW, vgl. zuletzt Beschluss vom 28.02.2013 - 9 A 684/12 und Urteil vom 03.12.2012 - 9 A 282/10 -, juris, Rdnr. 26 m.w.N.; ebenso VG Minden in std. Rechtspr., vgl. zuletzt Urteil vom 02.01.2013 - 3 K 1217/12 -.

Für das Erschlossensein ist es deshalb auch unerheblich, wenn auf dem Grundstück bzw. der Grundstücksgrenze bauliche Hindernisse (z.B. Mauern, Zäune oder Hecken) vorhanden sind, sofern diese vom Eigentümer jederzeit wieder entfernt werden können.

Es ist unstreitig, dass das Grundstück Dr.-Rörig-Damm 60 (Eigentümerin Klägerin zu 5.) vom Weg aus durch eine Pforte (Tor) fußläufig erreicht werden kann und daher erschlossen ist, weil durch diese Zugangsmöglichkeit eine ortsübliche und wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Grundstückes eröffnet wird. Unter den Parteien ist ferner unstreitig, dass die Grundstücke Thüringer Weg 17 (C2. ) und Thüringer Weg 19 (C1. ) auf der Grenze zum Weg jeweils durchgehend mit einer (zum größten Teil mannshohen) Mauer bebaut sind, die sich auf einer Länge von ca. 18 Meter als Grenzbebauung auf dem Grundstück L. fortsetzt. Nach einer vom Gericht eingeholten Auskunft der Beklagten stehen einer Entfernung dieser Mauern weder bauordnungs- noch bauplanungsrechtliche Hindernisse entgegen, sodass auch für diese vier Grundstückseigentümer die rechtlich nicht ausgeschlossene Möglichkeit eines fußläufigen Zugangs vom Weg zu ihren Grundstücken besteht. Ob diese Kläger von dieser Zugangsmöglichkeit durch eine in ihrem Belieben stehende (teilweise) Entfernung der Grenzmauern Gebrauch machen, ist straßenreinigungsrechtlich unbeachtlich. Unbeachtlich ist ferner, dass die Mauern auf den Grenzen der Grundstücke C1. und L. im Hinblick auf ihre Errichtung schon in den 1920er Jahren nach der Auskunft der Beklagten vom 23.01.2013 Bestandsschutz genießen; denn dieser Bestandsschutz hindert die Kläger zu 1. bis 4. nicht an einem (teilweisen) Abriss der Grenzmauern und steht daher der Annahme eines straßenreinigungsrechtlichen Erschlossenseins der Grundstücke dieser Kläger, die durch die gegebene Zugangsmöglichkeit ortsüblich und wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden können, nicht entgegen.

Die Übertragung der Gehwegreinigung auf die Kläger ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.

Wie sich aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW ergibt ("können"), steht die Entscheidung über die Übertragung der Gehwegsreinigung im Ermessen der Beklagten. Diese Ermessensentscheidung hat - wie jedes staatliche Handeln - den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips Rechnung zu tragen. Der Gedanke der Zumutbarkeit stellt gleichsam eine Art ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dar.

Dies gilt - entgegen den Ausführungen der Beklagten - nicht nur für die Übertragung der Fahrbahnreinigung, hinsichtlich derer § 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG ausdrücklich einen auf die Verkehrsverhältnisse bezogenen Zumutbarkeitsvorbehalt regelt, sondern auch für die Übertragung der Gehwegsreinigung. Denn die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips, das in § 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG NRW lediglich eine spezielle Normierung gefunden hat, folgen auch ohne eine ausdrückliche Regelung im landesrechtlichen Straßenreinigungsgesetz bereits aus dem bundesrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechen. Die Abwälzung der grundsätzlich der Gemeinde obliegenden Reinigungspflicht (vgl. § 1 Abs. 1 StrReinG NRW) berührt Grundrechtspositionen der Anlieger (Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG). Zwar stellen die durch das Angrenzen und die Erschließung des betreffenden Grundstücks vermittelten Nutzungsvorteile regelmäßig einen hinreichenden sachlichen Grund dar, gerade den Anlieger, der über eine tatsächliche und rechtliche Zugangsmöglichkeit von der zu reinigenden Straße zu seinem Grundstück verfügt, in Form einer Inhaltsbestimmung seines Eigentums heranzuziehen; zudem wird die Erfüllung der Reinigungspflicht in Bezug auf Gehwege - sei es durch den Anlieger selbst, sei es durch beauftragte Dritte - in der Regel mit Belastungen verbunden sein, die noch in einem angemessenen Verhältnis zu den Nutzungsvorteilen der Anlieger stehen.

Aus dem Fehlen eines dem § 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG entsprechenden Halbsatzes in Bezug auf die Übertragung der Gehwegreinigung in § 4 Abs. 1 Satz 1 folgt lediglich, dass der Gesetzgeber die Übertragung der Gehwegsreinigung - unter verkehr-lichen Gesichtspunkten - ohne weiteres für zumutbar hält.

Die Übertragung von Reinigungs- und Winterdienstpflichten erfordert daher - entgegen der Auffassung der Beklagten - in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung der Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse.

So kann sich die Unzumutbarkeit der Übertragung der Gehwegsreinigung aus einer besonderen Gefährdung für Leib und Leben des räumpflichtigen Anliegers

oder auch daraus ergeben, dass der Umfang der Reinigungspflicht maßgeblich durch Umstände geprägt ist, die mit der normalen Erschließungsfunktion der Straße und einem darauf stattfindenden Verkehr nichts zu tun haben, sodass die Durchführung der Straßenreinigung eine vorwiegend im Allgemeininteresse liegende Aufgabe ist, hinter der die grundstücksbezogenen Interessen der Anlieger zurücktreten.

Solche Ausnahmefälle, in denen eine Übertragung der Gehwegreinigung unzumutbar und damit auch unverhältnismäßig ist, liegen hier nicht vor.

Die besondere Gefährdungssituation, die sich nach Darstellung der Kläger für sie bei der Winterreinigung, insbesondere beim Schneeräumen, dadurch ergebe, dass der Weg zu bestimmten Zeiten von Schülern als Radweg "gepulkt" genutzt werde, kann (und muss) dadurch vermieden werden, dass gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 SGS der nach 20.00 Uhr gefallene Schnee und entstandene Glätte am nächsten Tag werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr beseitigt werden. Bei einem normalen Schulbeginn um 08.00 Uhr ist nämlich erfahrungsgemäß mit einem Schülerradverkehr erst nach 07.00 Uhr zu rechnen, jedenfalls dann, wenn - wie hier - die von den Klägern genannten Schulen in der Nähe des streitbefangenen Weges liegen. Diese Annahme wird durch die von der Beklagten am 25.10.2012 zwischen 07.00 Uhr und 08.00 Uhr durchgeführte Verkehrszählung bestätigt, wonach erst ab 07.15 Uhr ein vermehrtes Verkehrsaufkommen feststellbar war. Es ist nicht ersichtlich, warum dieser nur an einem Tag erhobene Befund nicht repräsentativ sein sollte. Falls in der Zeit zwischen dem normalen Unterrichtsbeginn bis zum normalen Unterrichtsende (13.00 Uhr) erneut starker Schneefall erfolgen sollte, könnte ein dadurch notwendig werdendes weiteres Schneeräumen gefahrlos rechtzeitig vor dem normalen Unterrichtsende durchgeführt werden. Bei einer gemäß § 4 Abs. 4 SGS rechtzeitig, d.h. werktags bis 07.00 Uhr morgens durchgeführten Schneeräumung ist auch eine - von den Klägern als Hinderungsgrund angegebene - Verdichtung des Schnees mangels eines bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu erwartenden (stärkeren) Rad- und Fußgängerverkehr nicht zu besorgen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der satzungsmäßig verpflichtete Anlieger die Räum- und Streupflicht nicht persönlich erfüllen muss, sondern die Ausführung dieser Pflicht auf einen Dritten (z.B. einen professionellen Unternehmer) übertragen kann.

Die Kläger haben auch keine Umstände dargetan, die in einem besonderen Maße zur Verschmutzung des Weges beitragen und die mit der Funktion des Weges als Erschließungsstraße und der normalen Verschmutzung einer solchen Straße durch die Anlieger und den durch sie veranlassten Verkehr nichts zu tun haben.

- 9 A 5584/94 -, juris, Rdnr. 14.

Ein solcher zur Unzumutbarkeit der Lastenübertragung führender Umstand kann nicht schon darin erblickt werden, dass der streitbefangene Weg nach Angaben der Kläger überwiegend von Schülern genutzt wird, weil allein hierdurch erfahrungsgemäß noch kein besonderes, außergewöhnlich hohes Verschmutzungsaufkommen entsteht. Dies ist von den Klägern auch nicht substantiiert dargetan worden.

Damit steht fest, dass die uneingeschränkte Übertragung der Gehwegsreinigung auf die Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unwirksam ist.

Aus dem bundesstaatlichen Rechtsstaatsprinzip folgt nicht nur der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sondern auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes. Auf diesen Grundsatz können sich die Kläger aber nicht schon deshalb berufen, weil die Beklagte trotz satzungsmäßiger Übertragung der Reinigungspflicht auf die Kläger den streitbefangenen Weg noch jahrelang - insbesondere im Winter - gereinigt hatte. Diese bisherige Reinigung, insbesondere die Winterdienstpraxis der Beklagten, hat nicht zum Wegfall der Reinigungspflicht der Kläger geführt. Die Beklagte war deshalb nicht gehindert, unter den Voraussetzungen sachgerechter Gesichtspunkte und rechtzeitiger Ankündigung ihre Verwaltungspraxis zu ändern.

Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen gegeben. Die Beklagte hatte die Kläger bereits mit Schreiben vom 14.12.2010 davon informiert, dass sie die Winterwartung des streitbefangenen Weges nur noch bis Ende März 2011 übernehmen werde, und die Gesichtspunkte der Kosteneinsparung sowie insbesondere der Gleichbehandlung der Kläger mit den anderen, nach dem SGS reinigungspflichtigen Gehwegsanliegern in der Stadt Q. waren sachgerechte Gesichtspunkte für eine Änderung der Verwaltungspraxis der Beklagten.

Die vollständige Übertragung der Gehwegsreinigung auf die Kläger ist auch nicht wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Zwar verbietet der Gleichheitssatz, die Anlieger ohne Einschränkung oder Ausgleich der vollen Straßenreinigungspflicht zu unterwerfen, wenn und soweit die Straßenreinigung dem Allgemeininteresse an sauberen Straßen dient.

Nach der Rechtsprechung liegt die Verantwortung für die Berücksichtigung des Allgemeininteresses im Ermessen der Kommune. Sie kann also das Allgemeininteresse an der Sauberkeit von (nicht nur dem Anliegerinteresse dienenden) Straßen dadurch berücksichtigen, dass sie die Reinigungspflicht gegenständlich (z.B. nach Reinigungsfläche oder nach Reinigungshäufigkeit) vermindert überträgt oder dass sie, falls dies z.B. aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht möglich oder nicht zweckmäßig sein sollte, die verfassungsrechtlich gebotene Entlastung in Form eines finanziellen Ausgleichs vornimmt.

Entscheidet sich die Kommune - wie es wohl überwiegend der Fall sein wird und auch hier der Fall war - für die uneingeschränkte Übertragung der Gehwegsreinigung, so ist diese Entscheidung nach der o.a. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wirksam; der nach dieser Rechtsprechung zu gewährende finanzielle Ausgleichsanspruch berührt die Wirksamkeit der uneingeschränkten Übertragung der Gehwegsreinigung nicht. Nur diese Frage - und nicht ein finanzieller Ausgleichsanspruch - ist aber Gegenstand dieses Verfahrens. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, auch bisher nie die Auffassung vertreten worden, dass in Fällen der vorliegenden Art die uneingeschränkte Übertragung der Gehwegsreinigung unter dem Gesichtspunkt fehlender Berücksichtigung des Allgemeininteresses wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam sei.

Den Kläger werden durch §§ 3 und 4 SGS auch keine Pflichten aufgebürdet, die für sie nicht erfüllbar sind.

Dies gilt auch für die in § 4 Abs. 1 S. 1 SGS normierte Pflicht, die Gehwege in einer Breite von 1,50 m vom Schnee freizuhalten. Denn der geräumte Schnee kann ‑ entgegen der Darstellung der Kläger - bei einer Gehwegsbreite von 3,00 m auf beiden Seiten des Gehwegs in einer Breite von jeweils 0,75 m gelagert werden, so dass die Vorgabe des § 4 Abs. 1 S. 1 SGS auch bei stärkerem Scheefall eingehalten werden kann.

Die Inanspruchnahme der Kläger ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer angeblich schon vor der satzungsmäßig erfolgten Übertragung der Reinigungspflicht auf die Kläger vertraglich geregelten Übernahme der Reinigungspflicht durch die Beklagte unzulässig. Denn für eine solche schon vor der satzungsmäßig begründeten Reinigungspflicht der Kläger erfolgte vertragliche Übernahme der Reinigungspflicht durch die Beklagte auf unbestimmte Zeit sind die Kläger beweispflichtig. Die Kläger haben aber eine schriftliche Vereinbarung mit der Beklagten über die dauerhafte Übernahme der Reinigungspflicht durch die beklagte Stadt nicht vorgelegt und in den Archiven der Beklagten ist eine solche Vereinbarung auch nicht auffindbar. Das geht zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Kläger. Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass in dem (in den 1920er Jahren noch gültigen) preußischen Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege vom 01.07.1912 (PrGS S. 187) - wie auch im Straßenreinigungsgesetz NRW - die Möglichkeit einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem privaten Anlieger eines öffentlichen Weges über die Reinigung des Weges nicht vorgesehen war. Nach diesem Gesetz oblag gemäß § 1 Abs. 1 originär der zuständigen Gemeinde die "polizeimäßige" Reinigung öffentlicher Wege, es sei denn, die Verpflichtung zur "polizeimäßigen" Reinigung des öffentlichen Weges war gemäß § 5 durch ein Ortsstatut auf die Eigentümer bzw. die dort genannten dinglich Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke übertragen. Diese (geschlossene) gesetzliche Regelung ließ keinen Raum für eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde und privaten Anliegern über die Verpflichtung zur Reinigung eines öffentlichen Weges, so dass eine solche Vereinbarung nicht wirksam geschlossen werden konnte.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 159 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2013/3_K_2684_11_Urteil_20130320.html - DE:VGMI:2013:0320.3K2684.11.00

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