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Ein nach rechts in eine Parkbucht abbiegender Pkw-Fahrer, der keine zweite Rückschau hält, nicht möglichst weit rechts fährt und den Fahrtrichtungsanzeiger nicht rechtzeitig setzt, verstößt gegen § 9 Abs. 1 S. 2 und 4 StVO. Kollidiert er dabei mit einem rechts überholenden Zweiradfahrer, der gegen § 5 Abs. 1 StVO verstößt, weil ein Überholen auf der rechten Seite nicht nach § 5 Abs. 7 StVO gestattet war, so kann die Mithaftung des Abbiegenden 70% betragen, da dessen Verschulden angesichts der irreführenden Fahrweise wesentlich schwerer wiegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |