Das Verkehrslexikon

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Landgericht Düsseldorf v. 18.03.2013: Gebrauchtwagenkauf: Zum arglistigen Verschweigen eines unsachgemäß reparierten Unfallschadens trotz Gewährleistungsausschluss.




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 18.03.2013 - 15 O 30/11) hat entschieden:

   Ein unsachgemäß reparierter Unfallschaden stellt einen Mangel dar, dessen Gewährleistung vertraglich ausgeschlossen werden kann. Ein arglistiges Verschweigen des Mangels durch einen gewerblichen Gebrauchtwagenhändler kann nicht angenommen werden, wenn nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Schaden bei einer Sichtprüfung für den Händler erkennbar gewesen wäre.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Beweissicherungsverfahrens LG Düsseldorf ###### trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1.

Das Gericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig. Der Beklagten oblag eine Bringschuld, da sie das Fahrzeug in Erfüllung des Kaufvertrags - unstreitig - in Düsseldorf zu übergeben hatte. Aus diesem Grund ist der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes in Düsseldorf eröffnet, § 29 Abs. 1 ZPO.

2.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 11.900,-- Euro aus §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 280 BGB.

Allerdings war das streitgegenständliche Fahrzeug mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, weil es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Denn es wies einen unsachgemäß reparierten Unfallschaden auf. Hiervon geht das Gericht aufgrund des im Beweissicherungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens aus (vgl. Ziff. 1 der zusammenfassenden Feststellungen). Zwar kann bei einem gebrauchten Fahrzeug älteren Datums vom Käufer keine Unfallfreiheit erwartet werden. Der Bestellung lag im vorliegenden Fall aber das Kurzgutachten vom 15.08.2007 zugrunde, welches einen guten originalen Zustand attestierte. Hinzu kommt, dass die Beschreibung des Fahrzeuges in der Bestellung lediglich einige Mängel, nämlich die Funktionslosigkeit des Drehzahlmessers und die Kratzer im Hardtop des Fahrzeuges aufführte. Ein Fahrzeug, welches einen unsachgemäß reparierten Unfallschaden aufweist, ist nicht in einem guten originalen Zustand und die Auflistung einiger geringfügiger Mängel demgegenüber verharmlosend. Die im Rahmen der Bestellung dem Kläger eröffnete Beschreibung des Fahrzeuges stellte keine bloße Werbeanpreisung, sondern eine die Kaufpreisvorstellungen beeinflussende Darstellung von dessen Zustand dar (vgl. hierzu OLG ######), die in der getätigten Form nicht zutreffend war.

Die Gewährleistungsrechte des Klägers wegen des in Rede stehenden Mangels sind jedoch vertraglich ausgeschlossen worden. Die Beklagte hat in der Bestellung auf die Möglichkeit von Unfallschäden hingewiesen und mit dem Kläger einen ausdrücklichen Gewährleistungsausschluss für Mängel vereinbart. Die Vereinbarung ist unabhängig davon, ob der Kläger bei der Bestellung als Unternehmer oder Privatmann aufgetreten ist, gemessen an § 138 BGB wirksam. Denn bei der Vereinbarung handelte es sich ausweislich ihrer handschriftlichen Abfassung um eine Individualvereinbarung, die im Fall eines Gebrauchtwagenkaufs üblich ist und den Käufer, insbesondere wenn sie wie hier im Kaufpreis Berücksichtigung findet, nicht unangemessen benachteiligt. Der Beklagten ist die Berufung auf den Haftungsausschluss auch nicht nach § 444 BGB verwehrt. Dass die Beklagte eine Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeuges übernommen hat, behauptet der Kläger selbst nicht. Auch kann nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht angenommen werden, dass die Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler, um den es sich bei der Beklagten handelt, ist grundsätzlich verpflichtet, ein von ihm zu veräußerndes Fahrzeug einer Sichtprüfung zu unterziehen. Unterlässt er dies oder führt er die gebotene Sichtprüfung nur oberflächlich durch, so dass das Risiko besteht, vorhandene Mängel nicht zu erkennen, hat er den Kunden hierüber aufzuklären. Die unterbliebene Aufklärung rechtfertigt den Arglisteinwand, wenn bei einer ordnungsgemäßen Sichtprüfung erkennbare Mängel erst nach Übergabe der Kaufsache durch den Kunden entdeckt werden (vgl. zum Vorstehenden: ######). Die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich ein arglistiges Verschweigen seitens des Verkäufers ergibt, nämlich die Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und die fehlende Offenbarung, trägt der Käufer (Weidenkaff in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage 2013, § 444 Rdnr. 4). Der ihm danach obliegende Beweis ist dem Kläger nicht gelungen.

Es kann nicht mit der für eine Überzeugungsbildung des Gerichts gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass der unsachgemäß reparierte Unfallschaden bei einer Sichtprüfung des in Rede stehenden Fahrzeuges für die Beklagte erkennbar gewesen wäre. Zwar hat der Sachverständige im Beweissicherungsverfahren festgestellt, dass die Unfallbeeinträchtigung des Vorbaus für einen gewerblichen Gebrauchtwagenhändler erkennbar gewesen sein müsste (Ziffer 3. der zusammenfassenden Feststellungen). Darüber hinaus hat der Zeuge E, der das Fahrzeug nach Übernahme durch den Kläger im Jahr 2008 besichtigt hat, bei seiner Vernehmung am 18.02.2013 bekundet, dass bei einer Sichtprüfung erkennbar gewesen sei, dass das Fahrzeug einen schlecht reparierten Unfallschaden habe, und dieser auch für einen Nichtfachmann, der sich nicht schwerpunktmäßig mit Pagoden befasse, erkennbar gewesen sei (vgl. S. 6 der Sitzungsniederschrift, Bl. 251 d.A.). Seine Aussage musste der Zeuge aber auf Befragen dahingehend einschränken, dass man sich bücken müsse, um den auf einen Unfall hindeutenden Knick am Fahrzeugrahmen zu erkennen, und dass die Passungenauigkeiten beim Einbau der Motorhaube auch auf eine unsachgemäße Restauration zurückgeführt werden könnten (vgl. S. 7 der Sitzungsniederschrift, Bl. 252 d.A.). Außerdem hat der Zeuge N, welcher das Kurzgutachten erstellt hat, bei seiner Vernehmung am 18.02.2013 bestätigt, dass das Fahrzeug auf ihn einen guten Eindruck gemacht habe und ihm im Hinblick auf einen vorangehenden Unfall nichts Auffälliges aufgefallen sei (vgl. S. 4 der Sitzungsniederschrift, Bl. 249 d.A.). Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass dieser Zeuge das von ihm erstellte Kurzgutachten verteidigt hat, war er doch um wahrheitsgemäße Angaben bemüht und hat nachvollziehbar andere mögliche Ursachen als einen unsachgemäß reparierten Unfallschaden für die nicht exakte Spaltführung dargelegt.

Da nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden kann, dass für die Beklagte der unsachgemäß reparierte Unfallschaden des Fahrzeuges erkennbar war, kann kein sicherer Schluss auf eine Arglist ihrerseits bei Veräußerung des Fahrzeuges an den Kläger gezogen werden. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme auch nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte den Kläger auf die fehlende Untersuchung des Fahrzeugs und Überprüfung des Kurzgutachtens hingewiesen hat, weil sich insoweit die Aussagen der Zeugin T, die Entsprechendes bekundet hat, und des Zeugen T2, der sich hieran nicht erinnern konnte, widersprechen und das Gericht nicht zu entscheiden vermag, wer von den Zeugen die Wahrheit gesagt hat. Denn selbst wenn der Hinweis unterblieben sein sollte, kann ein arglistiges Verhalten der Beklagten mangels einer sicheren Erkennbarkeit des unsachgemäß reparierten Unfallschadens bei einer Sichtprüfung nicht angenommen werden.

3.

Mangels eines Hauptanspruchs, mit dessen Erfüllung die Beklagte durch das anwaltliche Schreiben vom 29.09.2009 hätte in Verzug gesetzt werden können, steht dem Kläger gegen die Beklagte auch der aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu.

4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.

Das nicht nachgelassene Vorbringen der Parteien in den Schriftsätzen vom 19.02.2013 und 06.03.2013 gab keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.

Streitwert 11.900,-- Euro

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2013/15_O_30_11_Urteil_20130318.html - DE:LGD:2013:0318.15O30.11.00

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