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Ein unsachgemäß reparierter Unfallschaden stellt einen Mangel dar, dessen Gewährleistung vertraglich ausgeschlossen werden kann. Ein arglistiges Verschweigen des Mangels durch einen gewerblichen Gebrauchtwagenhändler kann nicht angenommen werden, wenn nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Schaden bei einer Sichtprüfung für den Händler erkennbar gewesen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |