|
Ein Verkehrsunfall, der sich ereignet, weil ein Fahrzeugführer aus einer untergeordneten Straße kommend die Vorfahrt missachtet und in eine Vorfahrtstraße einfährt, ist für den Vorfahrtsverletzer nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Die Kollision hätte durch Zurückstellen des Abbiegevorgangs vermieden werden können, da sich das vorfahrtsberechtigte Fahrzeug bereits im Sichtbereich befand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |