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Das OLG Köln hat ein Urteil des Landgerichts abgeändert, das die Kausalität umfassender physischer und psychischer Probleme für einen Verkehrsunfall mit geringer kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderung unter Anwendung von § 286 ZPO verneint hatte. Die Klägerin hatte in der Berufung die Anwendung des milderen Beweismaßes des § 287 ZPO für die Beweiswürdigung geltend gemacht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |