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Ist ein Verkehrsunfall vom Kläger provoziert worden, entfällt die Rechtswidrigkeit der Eigentumsbeschädigung durch Einwilligung des Klägers. Der Beweis einer solchen Einwilligung ist am Maßstab des § 286 ZPO im Wege des Indizienbeweises zu führen, wobei die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen und ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit genügt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |