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Bestehen unstreitig Vorschäden im fraglichen Bereich eines PKW, obliegt es dem Geschädigten im Rahmen der Darlegungslast, den Vorschaden sowie dessen Reparatur darzulegen. Selbst kompatible Schäden kann der Geschädigte nur dann ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass diese bereits im Rahmen des Vorschadens entstanden sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |