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Eine Pflicht zur Tragung von Abschleppkosten besteht nur, wenn die zugrunde liegende Abschleppmaßnahme rechtmäßig war, was voraussetzt, dass die Haltverbotsbeschilderung im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs eingerichtet und erkennbar war. Der Anscheinsbeweis für die ununterbrochene Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit von Verkehrszeichen kann durch glaubhafte Zeugenaussagen erschüttert werden, die auf ein nachträgliches Verrücken eines mobilen Haltverbotsschildes hindeuten. Für die Kostentragungspflicht ist die wirkliche Sachlage bei rückschauender Betrachtung maßgeblich, wobei Verkehrsteilnehmern eine angemessene Frist (grundsätzlich zwei Tage) zur Verfügung stehen muss, um einer veränderten Situation Rechnung zu tragen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |