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Der Geschädigte trägt die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Betrieb des beteiligten Kfz und dem Unfall. Die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle reicht dafür nicht aus; vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger den Beweis nicht führen, dass er aufgrund des Abbiegevorgangs des Beklagten zu 1) zu einer Notbremsung herausgefordert wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |