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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro setzt nach § 80 Abs. 2 OWiG eine Notwendigkeit zur Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht voraus. Eine Verfahrensrüge wegen fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags muss gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ordnungsgemäß begründet werden, indem u.a. der konkrete Wortlaut der ablehnenden Entscheidung und die durch die unterlassene Beweiserhebung zu gewinnenden, dem Betroffenen günstigen Tatsachen mitgeteilt werden. Die Frage der ordnungsgemäßen Eichung oder Funktion eines standardisierten Messgeräts ist Gegenstand der freien richterlichen Beweiswürdigung im Einzelfall, wobei die amtliche Zulassung die Zuverlässigkeit des Messwertes bestätigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |