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Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist gerechtfertigt, wenn der verantwortliche Fahrzeugführer einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt im Verkehrszentralregister zu bewerten ist, trotz zumutbarer Ermittlungen nicht festgestellt werden kann. Dabei ist die Bemessung des Gewichts einer Verkehrsordnungswidrigkeit an dem Punktesystem der Anlage 13 FeV zu orientieren. Es wird erwartet, dass der Halter die Ermittlungen der Behörden zur Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nach Kräften unterstützt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |