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Kollidiert ein abbiegender Pkw mit einem Radfahrer, der einen Radweg entgegen der Fahrtrichtung befährt, kann eine Mithaftung des Radfahrers von 25% gerechtfertigt sein, wenn dieser den Radweg entgegen der zugelassenen Fahrtrichtung befuhr und möglicherweise kein Licht eingeschaltet hatte. Die restliche Haftung von 75% trifft den Pkw-Fahrer, der seine Pflicht zur Vorfahrtsgewährung gemäß § 8 StVO verletzt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |