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Eine Abschleppmaßnahme bei einem Parkverstoß ist rechtmäßig, wenn der Fahrer nicht unmittelbar am Fahrzeug erreichbar ist. Die Behörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vor dem Abschleppen Ermittlungen über den Aufenthaltsort des Halters oder Fahrers anzustellen, selbst wenn dessen Wohnort oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Nähe liegt und keine konkreten Hinweise auf dessen sichere Erreichbarkeit vorliegen. Die Kostenpflicht entsteht bereits mit dem Inbetriebsetzen des Abschleppfahrzeugs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |