Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 26.02.2013: Zum Abschleppen eines Fahrzeugs aus einem temporären Haltverbot und der Kostentragung des Halters




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 26.02.2013 - 14 K 6304/12) hat entschieden:

   Ein Abschleppen eines Fahrzeugs aus einem temporären Haltverbot ist rechtmäßig, wenn die Haltverbotsbeschilderung mindestens 48 Stunden vor der Maßnahme aufgestellt wurde. Die Kosten der Sicherstellung können dem Fahrzeughalter auferlegt werden, da auf ein Verschulden nicht ankommt und der Halter das Risiko einer nachträglichen Änderung der Parksituation trägt. Bei unbekanntem Fahrer ist die Heranziehung des Halters ermessensfehlerfrei.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verkehrszeichen zum Halten und Parken
und
Schleppen und Abschleppen von Fahrzeugen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 30. August 2012 ist rechtmäßig.

Die gegenüber der Klägerin erhobene Verwaltungsgebühr in Höhe von 62,00 Euro findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 15 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW), § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) bzw. § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.

Der Bescheid ist formell rechtmäßig.

Eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist durch Aushändigung des Merkblattes seitens des Abschleppunternehmens, dessen Empfang die Klägerin durch ihre Unterschrift bestätigt hat, durchgeführt worden.

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Hiernach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen.

Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW auf Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen,

denn sie ist nach beiden Alternativen rechtmäßig. Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne liegt jedenfalls bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze vor.

Eine derartige Zuwiderhandlung ist gegeben.

Der Parkvorgang auf der Hstraße in E verstieß gegen § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. Nr. 62 der Anl. 2 zu § 41 Abs. 2 StVO. Denn aufgrund der zwei am Rande der Straße aufgestellten Halteverbotsschilder mit dem Datumszusatz war das Halten an dem von dem abgeschleppten PKW genutzten Straßenabschnitt verboten.

Das Einschreiten gegen den Parkverstoß in Form der Sicherstellung des Fahrzeugs durch Veranlassung des Abschleppens des Fahrzeugs war auch ermessensfehlerfrei. Insbesondere wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.

Die Sicherstellung des Fahrzeugs durch Abschleppen war geeignet, den Verstoß gegen die Parkbeschränkung zu beseitigen und eine Behinderung der Kanalarbeiten zu vermeiden.

Die Sicherstellung war zur Gefahrbeseitigung auch erforderlich. Ein anderes, weniger belastendes, aber ebenso wirksames Mittel der Gefahrenbeseitigung stand der Beklagten nicht zur Verfügung. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihr Fahrzeug kurzfristig selbst beseitigen würde, waren für den Mitarbeiter der Beklagten nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat die Außendienstkraft noch vor dem Abschleppen versucht, den Halter des Fahrzeuges zu erreichen, ohne dass sie dazu verpflichtet gewesen wäre.

Das Abschleppen war auch angemessen. Die Nachteile, die für die Klägerin mit der Abschleppmaßnahme verbunden sind (Kosten, Unannehmlichkeiten), stehen nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg, nämlich der Durchsetzung der Verkehrsregelung zur Ermöglichung der geplanten Kanalarbeiten.

Etwas anderes gilt hier nicht etwa wegen des Umstandes, dass es sich bei der Haltverbotsbeschilderung um eine vorübergehende Verkehrsregelung mit mobilen Verkehrsschildern handelte.

Die Belastungen stehen zu dem Zweck der Maßnahme, den Rechtsverstoß zu beseitigen und die Kanalbauarbeiten an dem betreffenden Straßenabschnitt zu ermöglichen, in keinem Missverhältnis, nachdem der Beklagte mehr als 48 Stunden seit der Aufstellung des Verkehrszeichens zugewartet hatte. Eine Frist von 48 Stunden ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer angeschlossen hat, regelmäßig ausreichend, um Fahrzeughalter vor überraschenden Abschleppmaßnahmen mit dem erwähnten Folgeaufwand zu bewahren. Diese Vorlaufzeit deckt typische kürzere Abwesenheitszeiten - wie etwa an Wochenenden - ab.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) , Beschluss vom 13. September 2004 - 5 E 785/04 - , Beschluss vom 23. Mai 1995 - 5 A 2092/93 - und Beschluss vom 2. Dezember 2009 - 5 A 318/09; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 11 C 15/95 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2009 - 14 K 1197/08 -.

Die Tatsache, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen nicht zugegen war und deshalb von dem Haltverbot keine Kenntnis haben konnte, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Auf ein Verschulden des Betroffenen kommt es nicht an. Der Kläger selbst trägt grundsätzlich das Risiko, dass sich an der Parksituation seines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenraum nachträglich etwas ändert. Sofern bei einer Abschleppmaßnahme - wie hier - die Frist von 48 Stunden zwischen der Aufstellung der Verkehrszeichen und der Maßnahme eingehalten wird, dürfen die Kosten regelmäßig dem Fahrzeughalter bzw. dem Fahrzeugführer auferlegt werden.

Das Aufstellprotokoll dokumentiert, dass die Schilder am 20. Juni 2012 um 8:40 Uhr, also mehr als 48 Stunden vor der Abschleppmaßnahme, aufgestellt worden sind.

Für die Veranlassung der rechtmäßigen Sicherstellung kann die Beklagte gemäß § 77 VwVG, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG Verwaltungsgebühren erheben. Die Höhe der hier festgesetzten Gebühr von 62,00 Euro begegnet keinen Bedenken. Sie hält sich innerhalb des vom Verordnungsgebers vorgegeben Gebührenrahmen von 25,00 bis 150,00 Euro. Sie bleibt damit auch innerhalb des von der Rechtsprechung anerkannten Rahmens,

Die Beklagte hat auch zu Recht die Klägerin als Pflichtige für die Gebührenforderung herangezogen.

Nach § 24 Nr. 13 OBG i.V.m. § 46 Abs. 3 PolG fallen die Kosten der Sicherstellung den nach §§ 17 oder 18 OBG Verantwortlichen zur Last. Gemäß § 17 OBG sind ordnungsbehördliche Maßnahmen gegen den Verursacher einer Gefahr zu richten (Verhaltensstörer), nach § 18 OBG haftet der Eigentümer eines Sache für Gefahren, die von dieser Sache ausgehen (Zustandsstörer). Sind nach diesen Regeln mehrere Personen für eine Gefahr verantwortlich, steht die Entscheidung, gegen wen die Maßnahme zu richten ist bzw. wer die Kosten der Maßnahme zu tragen hat, gemäß § 16 OBG im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde. Dieses Ermessen ist sachgerecht und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuüben.

Dabei ist Voraussetzung für die korrekte Ausübung des Ermessens die vollständige und zutreffende Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts. Die Behörde muss grundsätzlich von Amts wegen alle Feststellungen treffen, die erforderlich sind, um die nach den Zwecken der Ermächtigung für die Ermessensentscheidung relevanten Gesichtspunkte abwägen zu können. Dabei sind alle zumutbaren Möglichkeiten der Aufklärung des Sachverhalts auszuschöpfen,

vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Aufl., 2012, § 40, Rdnr. 53 und 54.

Die Beklagte hat ihr Störerauswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie hat die gebotenen Aufklärungsbemühungen unternommen und war nicht gehalten, weitere Nachforschungen bei dem Halter des Fahrzeugs anzustellen, da zu diesen Nachforschungen kein Anlass bestand.

Insbesondere gilt, dass bei der Beseitigung eines Parkverstoßes vorrangig der verantwortliche Fahrer des Fahrzeugs heranzuziehen ist, weil dieser den Verstoß zu verantworten hat, während der vom Fahrer abweichende Eigentümer des Fahrzeugs oft nicht einmal Kenntnis davon hat, dass und wie das Fahrzeug geparkt wurde. Nur wenn der Fahrer unbekannt ist oder von ihm aus anderen Gründen keine Befriedigung erlangt werden kann, darf die Behörde den Halter heranziehen,

Nach diesen Grundsätzen ist die Ermessensentscheidung der Beklagten, die Klägerin heranzuziehen, fehlerfrei. Denn zum - relevanten - Zeitpunkt der Bescheiderteilung musste sie mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die Klägerin Fahrerin und damit Verhaltensverantwortliche war. Denn die Klägerin hat als eine Person mit Verfügungsgewalt über das Fahrzeug dieses abgeholt und weder während der Anhörungsfrist noch im gesamten gerichtlichen Verfahren vorgetragen, wer - wenn nicht sie selbst - das Fahrzeug abgestellt hat. Aus diesen Umständen durfte die Beklagte zum Zeitpunkt ihrer Ermessensentscheidung schließen, dass die Klägerin die Verhaltensverantwortliche war und sie entsprechend in Anspruch nehmen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte zu einer anderen - eventuell vor der Klägerin als verhaltensverantwortlich - heranzuziehenden Person, war die Beklagte auch nicht gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen. Wenn die Klägerin der Ansicht sein sollte, dass nach den oben genannten Grundsätzen vorrangig eine andere Person heranzuziehen gewesen wäre, so hätte während des Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ausreichend Gelegenheit bestanden, diese Person zu benennen. Es erscheint unglaubhaft, dass weder die Klägerin noch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin als Halter des fraglichen Fahrzeuges Kenntnis darüber haben, wer das Fahrzeug am Ort des Abschleppens abgestellt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2013/14_K_6304_12_Urteil_20130226.html - DE:VGD:2013:0226.14K6304.12.00

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