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Haften für einen durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten Schaden mehrere Fahrzeughalter und Fahrzeugführer, hat zur Feststellung der Haftungsanteile gemäß §§ 17, 18 Abs. 3 StVG eine Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge stattzufinden. Der Beweis des ersten Anscheins spricht für einen unfallursächlichen Verstoß des Fahrstreifenwechslers gegen § 7 Abs. 5 StVO, wonach ein Fahrstreifen nur gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Auch im Rahmen des Reißverschlussverfahrens (§ 7 Abs. 4 StVO) wird vom Spurwechsler ein Höchstmaß an Sorgfalt verlangt, da er nie darauf vertrauen darf, dass ihm der Benutzer des durchgehenden Streifens den Vortritt einräumt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |