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Ein Verstoß gegen die Rückkehrpflicht nach § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG scheidet aus, wenn diese nur während der Dienstzeit bestehen kann. Dass ein Mietwagen auch außerhalb der Betriebszeit nach Rückkehr von der letzten Fahrt nur am Betriebssitz abgestellt werden dürfte, ist dem Wortlaut des § 49 PBefG nicht zu entnehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |