Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 12.02.2013: Zur Rückkehrpflicht von Mietwagen nach § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG außerhalb der Dienstzeit




Das Landgericht Köln (Urteil vom 12.02.2013 - 33 O 155/12) hat entschieden:

   Ein Verstoß gegen die Rückkehrpflicht nach § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG scheidet aus, wenn diese nur während der Dienstzeit bestehen kann. Dass ein Mietwagen auch außerhalb der Betriebszeit nach Rückkehr von der letzten Fahrt nur am Betriebssitz abgestellt werden dürfte, ist dem Wortlaut des § 49 PBefG nicht zu entnehmen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Taxi statt Mietwagen
und
Mietwagen

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


I. Die Klage war abzuweisen. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten nicht zu.

Diese ergeben sich insbesondere nicht aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG bzw. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Rückkehrpflicht nach § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG.

Nach § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG - der Marktverhaltensregelung i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG ist - hat der Mietwagen zwar nach Ausführung des Beförderungsauftrags unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.

Dass der Beklagte hiergegen verstoßen hätte, ist indes nicht ersichtlich.

Dabei kann offenbleiben, ob der am 19.04.2012 in der S-Straße abgestellte Mietwagen tatsächlich einen technischen Defekt hatte. Denn dieser Defekt wäre auch nach dem Vorbringen des Beklagten nicht ursächlich für das Abstellen des Fahrzeugs am angegebenen Ort gewesen. Der Beklagte trägt nämlich selbst vor, der Fahrer sei am 19.04.2012 nach Beendigung der letzten Fahrt zunächst zum Betriebssitz des Beklagten zurückgekehrt und dann mit dem Fahrzeug nach Hause gefahren.

Ein Verstoß gegen die Rückkehrpflicht scheidet vorliegend aber - worauf in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2013 hingewiesen wurde (Bl. 84 d.A.) - schon deshalb aus, weil diese nur während der Dienstzeit bestehen kann (vgl. hierzu auch LG Köln 31 O 417/12, Urteil vom 24.01.2013).

Dass ein Mietwagen auch außerhalb der Betriebszeit nach Rückkehr von der letzten Fahrt nur am Betriebssitz abgestellt werden dürfte, ist entgegen der Ansicht der Klägerin schon dem Wortlaut des § 49 PBefG nicht zu entnehmen. Zwar setzt § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG kein "Bereithalten" des Mietwagens mehr voraus. Bei einer Fahrt mit dem Wagen - und erst recht bei einem Abstellen des Wagens - nach Schichtende liegt jedoch schon begrifflich kein Mietwagenverkehr mehr vor.

Auch der Gesetzeszweck gebietet die von der Klägerseite begehrte Ausdehnung der Rückkehrpflicht, die ein umfassendes und mit Art. 14 GG kaum in Einklang zu bringendes Verbot jedweder Nutzung des Mietwagens außerhalb der Dienstzeiten zur Folge hätte, nicht. Denn nach Schichtende besteht nicht mehr die Gefahr, dass der Mietwagen - vorausgesetzt, der Fahrer kehrt bei Fahrtantritt am nächsten Morgen zunächst zum Betriebssitz zurück - bei Ausführung eines neuen Auftrags Anfahrtszeiten erspart.

Der Klägerseite ist zuzugeben, dass die Feststellung, ob eine Nutzung tatsächlich außerhalb der Dienstzeiten erfolgt ist, im einzelnen Fall Probleme aufwerfen mag. Diese sind aber im Wege einer dann durchzuführenden Beweisaufnahme zu klären.

Die Rechtsauffassung der Kammer steht im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH. Denn in seiner Rückkehrpflicht IV - Entscheidung (NJW 1990, 1366) hat der BGH es für maßgeblich erachtet (dort Rn. 14), dass die Dienstzeit des Mietwagenfahrers noch nicht beendet war. Dies bedeutet aber im Umkehrschluss, dass ein Verstoß gegen die Rückkehrpflicht bei einem unterstellten Dienstende nicht mehr bejaht worden wäre.

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 25.000,00 EUR

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2013/33_O_155_12_Urteil_20130212.html - DE:LGK:2013:0212.33O155.12.00

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