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Das Gericht sieht die Schwacke-Liste als taugliche Schätzgrundlage zur Ermittlung der ersatzfähigen Mietwagenkosten an. Ein Abschlag in Höhe von 17 % von den in der Schwacke-Liste als „Normaltarif“ bezeichneten Werten ist angemessen, um den im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähigen Normalpreis zu ermitteln. Gegen die Vergleichbarkeit von Internetpreisen spricht allgemein, dass es sich dabei um einen Sondermarkt handelt, der nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |