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§§ 4 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG Liegt ein Grenzfall des § 4 Abs. 3 StVO vor so kann die hierfür vorgesehene Regelgeldbuße von 80 Euro auf nicht registerpflichtige 35 Euro herabgesetzt werden. Ein Grenzfall des § 4 Abs. 3 StVO kann dann gegeben sein, wenn ein LKW den Abstand bei einer Geschwindigkeit von knapp über 50 km/h (hier: 59 km/h) unterschritten hat und gleichzeitig der für PKW laut BKat maßgebliche "Halbe-Tacho-Abstand" eingehalten worden ist. (Leitsätze des Gerichts) |