|
Für die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren und Auslagen, die durch eine bestandskräftige Ordnungsverfügung zur Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht mehr an. Kostenschuldner ist derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |