Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 24.01.2013: Zur Rückkehrpflicht von Mietwagen nach § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG außerhalb der Einsatzzeiten




Das Landgericht Köln (Urteil vom 24.01.2013 - 31 O 417/12) hat entschieden:

   Die in § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG geregelte Rückkehrpflicht eines Mietwagens knüpft ausdrücklich an den Begriff des Beförderungsauftrags an und besteht nur, wenn der Mietwagen im Einsatz ist und Beförderungsaufträge annimmt oder ausführt. Ist ein Fahrer mit dem Mietwagen nicht mehr im Dienst und nimmt keine Beförderungsaufträge mehr an, besteht keine Rückkehrpflicht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Taxi statt Mietwagen
und
Mietwagen

Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu, da sich die Abmahnung als nicht berechtigt erweist. Denn der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch aus den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG zu.

Indem das Mietfahrzeug der Beklagten von deren Mitarbeiter nach Dienstschluss mit nach Hause genommen und in der Nähe der Wohnung abgestellt worden war, ist kein Verstoß gegen die in § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG geregelte Rückkehrpflicht verwirklicht.

Aus der Vorschrift ergibt sich zwar, dass nach Ausführung eines Beförderungsauftrags ein Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren hat, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Die Vorschrift knüpft die Rückkehrpflicht ausdrücklich an den Begriff des Beförderungsauftrags an. Nach Ausführung eines Beförderungsauftrags besteht die Pflicht, unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren (Bidinger, PBefRecht, § 49 Rn. 160). Wenn aber ein Fahrer mit dem Mietwagen nicht mehr im Dienst ist und damit keine Beförderungsaufträge mehr annimmt und auch nicht mehr ausführt, kann vom Wortlaut der Vorschrift her auch keine Rückkehrpflicht bestehen, da diese an die Ausführung eines Beförderungsauftrags anknüpft. Ein Mietwagen, der nicht im Einsatz ist, führt keinen Beförderungsauftrag aus.

Der Gesetzeszweck spricht ebenfalls nicht für die von der Klägerin vertretene weite Auslegung des Begriffs der Rückkehrpflicht. Zwar setzt seit der Änderung der Vorschrift des § 49 Abs. 4 PBefG, ein Verstoß gegen die Rückkehrpflicht nicht mehr voraus, dass ein Mietwagen wie ein Taxi bereitgestellt wird, um neue Fahraufträge zu erhalten (vgl. Bidinger, a.a.O., Rn. 166). Um den Streit, ob ein Anhalten oder Parken zum Zwecke des Bereitstellens oder aus anderen Gründen erfolgte, beizulegen und eine klare Abgrenzung zu erreichen, wurden die Mietwagenunternehmen verpflichtet, jeweils unverzüglich zum Betriebssitz oder zur Wohnung zurückzukehren (vgl. Bidinger, a.a.O. Rn. 166). Das Bemühen des Gesetzgebers um eine klare Abgrenzung schlägt sich zwar darin nieder, dass die geänderte Vorschrift eine unverzügliche Rückkehrpflicht schon ohne ein Bereitstellen als Verstoß ausreichen lässt. Es findet sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass auch keine Differenzierung zwischen Wagen im Einsatz und solchen außerhalb von Einsatzzeiten gemacht werden sollte. Gerade der Wortlaut und die Anknüpfung an die Beendigung eines Beförderungsauftrags deuten vielmehr darauf hin, dass die Rückkehrpflicht nur Mietwagen im Blick hatte, die auch im Einsatz sind. Andernfalls hätte der Gesetzgeber regeln können und müssen, dass Mietwagen stets und immer, wenn sie nicht aufgrund eines Beförderungsauftrages unterwegs sind, am Betriebssitz oder der Wohnung des Unternehmers abzustellen sind. Diese Auslegung, die die Klägerin vertritt, würde jedoch derart in die Rechte der Mietwagenunternehmer eingreifen, dass ein solcher Eingriff einer ausdrücklichen Regelung bedürfte. Einen solchen Eingriff entgegen dem Wortlaut allein aus dem allgemeinen Bestreben des Gesetzgebers um eine klare Abgrenzung herzuleiten, kann die Kammer sich nicht anschließen.

Gegen diese weite Auslegung spricht nach Ansicht der Kammer auch die Entscheidung des BGH vom 14.12.1989 I ZR 37/88 - Rückkehrpflicht IV. In dieser Entscheidung hat es der BGH wie in Tz. 14 ersichtlich für entscheidungserheblich erachtet, dass der Fahrer des dortigen Mietwagens noch zum Zeitpunkt des gerügten Verstoßes für das Mietwagenunternehmen tätig war und deshalb verpflichtet gewesen sei, unverzüglich zurückzukehren. Bestünde - wie die Klägerin meint - die Rückkehrpflicht unabhängig davon, ob der Mietwagen im Einsatz ist oder nicht, hätte der BGH diese Frage offenlassen können.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: bis 900,-- €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2013/31_O_417_12_Urteil_20130124.html - DE:LGK:2013:0124.31O417.12.00

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