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Die in § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG geregelte Rückkehrpflicht eines Mietwagens knüpft ausdrücklich an den Begriff des Beförderungsauftrags an und besteht nur, wenn der Mietwagen im Einsatz ist und Beförderungsaufträge annimmt oder ausführt. Ist ein Fahrer mit dem Mietwagen nicht mehr im Dienst und nimmt keine Beförderungsaufträge mehr an, besteht keine Rückkehrpflicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |