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1. Einzelfall, in dem einem wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzten Kommunalbeamten ein Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG zuzusprechen war, weil als Folge eines schweren Fahrradunfalls auf dem Weg zur Arbeit - neben körperlichen Unfallfolgen - eine komorbide psychische Erkrankung verursacht worden war, die zur Dienstunfähigkeit führte, wegen der der Beamte vorzeitig zur Ruhe gesetzt worden war. 2. Zur fehlenden "negativ abschließenden Bestandskraft" eines Bescheides über die Anerkennung von Dienstunfällen und dort getroffenen Aussagen zu dauerhaften Gesundheitsschäden und/oder Erwerbsminderung (Anschluss an Hess. VGH, Urteil vom 16.03.2011 - 1 A 2808/09 -, LKRZ 2011, 311 ff.). 3. Einzelfall, in dem wegen der Unfallfolgen auch Unfallausgleich zugesprochen wurde, im Wesentlichen wegen der psychischen Unfallfolgen. 4. Im Einzelnen zu den Grundsätzen in Bezug auf die Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, den existierenden Tabellen, und der Bildung einer Gesamt-MdE aus verschiedenen Einzel-MdE auf verschiedenen medizinischen Fachgebieten bzw. betreffend verschiedene Körperteile, Organe oder Organsysteme. 5. Die früheren "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" (herausgegeben vom BMAS) sowie die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-VO) sind auf die Feststellung des Grades der MdE nicht unmittelbar anwendbar. 6. Bei der Bildung einer Gesamt-MdE ist es regelmäßig nicht sachgerecht, verschiedene Einzel-MdE schlicht zu addieren. 7. Während eines stationären Krankenhausaufenthalts und des Zeitraums der ambulanten Nachsorge ist eine MdE von 100 % plausibel. 8. Hier: Bildung einer Gesamt-MdE auf der Grundlage von Sachverständigengutachten auf vier Fachgebieten, wobei die Einzel-MdE der gravierendsten Funktionsbeeinträchtigung durch daneben vorliegende weniger schwere Einzel-MdE (mit jeweils 10 %) im Ergebnis nicht erhöht wurde. 9. Keine Verzugszinsen im Beamtenversorgungsrecht. 10. Zu Prozesszinsen: möglich bei Verpflichtung zur Gewährung von Unfallausgleich mit festgestellter MdE; ausgeschlossen bei der Gewährung von Unfallruhegehalt, weil weitere Rechtsanwendung erforderlich. 11. Anordnung gesonderter Kostentragung für verschuldete Kosten in Bezug auf ein gerichtliches Teil-Gutachten; vorprozessuales Verschulden reicht aus. (Leitsätze des Gerichts) |