|
Die Berufung auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB befreit den unmittelbaren Besitzer eines PKW nicht von seiner Verpflichtung, die Umstände des Eigentumserwerbs im Einzelnen darzulegen. Erfolgen diese Angaben nicht oder werden sie gezielt verweigert, entfällt die Vermutungswirkung des § 1006 BGB. Ein als 'lebensfremd' und widersprüchlich beurteilter Sachvortrag zum Erwerb genügt der sekundären Darlegungslast nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |