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Die Frage der gerichtlichen Überprüfbarkeit einer Planungsprognose bei Auseinanderklaffen von Prognose und tatsächlicher Entwicklung ist nicht revisionszulassungsfähig, da ihre Beantwortung vom Einzelfall abhängt. Weder die 12. BImSchV noch die "Abstandsliste 1998" des Landes Nordrhein-Westfalen begründen ein über § 50 BImSchG hinausgehendes, strengeres Abstandsgebot. Die Verpflichtung aus Art. 12 Abs. 1 der Seveso-II-Richtlinie, einem angemessenen Abstand Rechnung zu tragen, richtet sich an Planungsträger bei Abwägungsentscheidungen wie der Planfeststellung eines Verkehrsflughafens, begründet aber keine strikten Abstandsvorgaben oder Abwehrrechte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |