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Ein Anwartschaftsrecht zugunsten des Neuwagenkäufers kann im Insolvenzverfahren des Verkäufers entstehen, wenn das Fahrzeug bereits Tage vor der geplanten Übergabe mit der vereinbarungsgemäß montierten Anhängerkupplung in der Auslieferungshalle des Verkäufers zur Abholung bereitstand und hierdurch ein Verwahrungsverhältnis begründet wurde, mit der Folge, dass § 107 Abs. 1 Satz 1 InsO vorrangig gegenüber § 103 InsO anzuwenden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |