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Im Rahmen der Abwägung der Haftungsanteile nach § 17 Abs. 1, 4 StVG ist eine Haftungsverteilung von ½ zu ½ angemessen, wenn ein LKW mit Auflieger in die Fahrspur einer Straßenbahn ragt und es zur Kollision kommt. Dabei sind die erhöhte Betriebsgefahr des LKW (insbesondere aufgrund seiner Ausmaße und des Aufliegers) und die erhöhte Betriebsgefahr der Straßenbahn (fehlendes Ausweichvermögen) sowie eine leichte Fahrlässigkeit der Straßenbahnführerin zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |