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Die Haftungsquote bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und einem Radfahrer, der einen Radweg entgegen der Fahrtrichtung und ohne Freigabe befährt (§ 1 Abs. 2 StVO, § 2 Abs. 4 S. 4 StVO), ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Verursacherbeiträge zu bilden. Vorerkrankungen des Geschädigten unterbrechen den Kausalverlauf eines unfallbedingten Todes regelmäßig nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |