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Ein Abschleppen verbotswidrig auf dem Gehweg abgestellter Fahrzeuge ist geboten, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer behindern. Eine derartige Behinderung ist bereits dann gegeben, wenn Verkehrsflächen in ihrer Funktion beeinträchtigt sind, wobei für Gehwege ein problemloser Begegnungsverkehr für Fußgänger, Rollstuhlfahrer oder Personen mit Kinderwagen möglich bleiben muss. Die Kosten einer Leerfahrt für ein angefordertes Abschleppfahrzeug sind auch dann zu tragen, wenn im Anschluss ein anderes Fahrzeug abgeschleppt wurde, sofern das ursprünglich angeforderte Fahrzeug für den weiteren Vorgang nicht mehr benötigt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |