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Der Kfz-Haftpflichtversicherer ist berechtigt, bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers, insbesondere bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit, Regress zu nehmen und die Leistung zu kürzen. Eine relative Fahruntüchtigkeit bei 0,7 Promille Blutalkoholkonzentration kann durch zusätzliche Anzeichen wie das nicht rechtzeitige Wahrnehmen von Warnsignalen auf winterglatter Fahrbahn belegt werden. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |