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Zur Bestimmung des ortsüblichen Normaltarifs für Mietwagenkosten kann in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückgegriffen werden. Ein Abzug für ersparte Aufwendungen ist nicht gerechtfertigt, wenn die Geschädigten ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse angemietet haben; Kosten für Winterreifen sind ebenfalls erstattungsfähig. Ein Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif für unfallbedingte Mehrleistungen ist gerechtfertigt, es sei denn, zwischen Unfall und Anmietung lag ein Zeitraum von mehreren Tagen, in dem es dem Geschädigten zumutbar war, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |