Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Bonn v. 29.11.2012: Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Schwacke-Liste, Unfallersatztarif und Winterreifen




Das Amtsgericht Bonn (Urteil vom 29.11.2012 - 111 C 152/12) hat entschieden:

   Zur Bestimmung des ortsüblichen Normaltarifs für Mietwagenkosten kann in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückgegriffen werden. Ein Abzug für ersparte Aufwendungen ist nicht gerechtfertigt, wenn die Geschädigten ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse angemietet haben; Kosten für Winterreifen sind ebenfalls erstattungsfähig. Ein Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif für unfallbedingte Mehrleistungen ist gerechtfertigt, es sei denn, zwischen Unfall und Anmietung lag ein Zeitraum von mehreren Tagen, in dem es dem Geschädigten zumutbar war, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.448,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 480,17 Euro seit dem 01.03.2012, aus 148,23 Euro seit dem 27.03.2012, aus 381,27 Euro seit dem 10.04.2012, aus 120,78 Euro seit dem 16.05.2012, aus 1.248,28 Euro seit dem 02.06.2012 und aus 69,88 Euro seit dem 07.06.2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 124,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2012 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 9,8 % und der Beklagten zu 90,2 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


I. Die Klage ist überwiegend begründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 2.448,61 Euro gemäß §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB.

a) Es ist sachgerecht, als Schätzungsgrundlage den Schwacke-Automietpreisspiegel heranzuziehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 02.02.2010 - VI ZR 139/08, juris Rn 10, 24 ff.; BGH, Urt. v. 02.02.2011 - VI ZR 7/09, juris Rn 8, 18 ff.; ferner BGH, Urt. v. 24.06.2008 - VI ZR 234/07, juris Rn 14, 22 f.) und des Landgerichts Bonn (LG Bonn Urt. v. 28.06.2011 - 8 S 86/11; LG Bonn, Beschl. v. 07.11.2011 - 8 S 235/11; LG Bonn, Beschl. v. 09.01.2012 - 8 S 255/11), der sich das Gericht anschließt, kann der Geschädigte von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet folglich der ortsübliche Normaltarif. Zu dessen Bestimmung kann in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückgegriffen werden.

Die von der Beklagten vorgetragenen Einwendungen sind nicht geeignet, Zweifel an der Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels im konkreten Fall zu begründen.

Insbesondere liegen keine auf den konkreten Fall bezogenen Einwände gegen die Schätzgrundlage vor, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 22.02.2011 - VI ZR 353/09, r+s 2011, 264, Rn 7 f.; BGH, Urt. v. 18.05.2010 - VI ZR 293/08, NJW-RR 2010, 1251, Rn 4), der sich das Gericht anschließt, keine Veranlassung bestand, die Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels zur Schadensschätzung zu klären.

b) Ein Abzug für ersparte Aufwendungen ist nicht gerechtfertigt, da in allen Fällen die Geschädigten jeweils ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse angemietet haben.

c) Die Klägerin ist in den Fällen 5 und 6 auch berechtigt, einen Aufschlag von 20 % auf den ortsüblichen Normaltarif zu verlangen.

Zwar kann ein Geschädigter - wie oben bereits dargelegt - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen.

Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein dadurch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, dass er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten jenes Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf zusätzlichen Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urt. v. 24.06.2008 - VI ZR 234/07, juris Rn 14; BGH, Urt. v. 19.01.2010 - VI ZR 112/09, juris Rn 5; LG Bonn, Urt. v. 28.06.2011 - 8 S 86/11; LG Bonn, Beschl. v. 07.11.2011; LG Bonn, Beschl. v. 09.01.2012 - 8 S 255/11).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des Unfallersatztarifs nicht auf den konkreten Einzelfall abzustellen und die Kalkulation des konkreten Vermieters im Einzelnen nachzuvollziehen, sondern eine generelle Betrachtung vorzunehmen. Dass aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist, steht nicht mehr grundsätzlich in Streit. Selbst der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) erkennt an, dass bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhten Verwaltungsaufwands und Zinsverlusten aufgrund von längeren Zahlungsfristen ein Aufschlag auf den Normaltarif geboten ist (vgl. Ziffer 4 des Ergebnisprotokolls der Gespräche zwischen dem Bundesverband der Autovermieter (BAV) und GDV vom 29.09.2006, NJW-Spezial 2006, 548). Die Erhöhung des Mietpreises kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe wiederum der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann (BGH, Urt. v. 02.02.2010 - VI ZR 7/09, juris Rn 8). Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts Bonn an, wonach der Aufschlag 20 % beträgt (BGH, Urt. v. 19.01.2010 - VI ZR 112/09, juris Rn 5; OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007 - 19 U 181/06, juris Rn 31; OLG Köln, Beschl. v. 04.04.2008 - 4 U 1/08, juris Rn 5; LG Bonn, Urt. v. 28.06.2011 - 8 S 86/11; LG Bonn, Beschluss v. 07.11.2011 - 8 S 235/11; LG Bonn, Beschl. v. 09.01.2012 - 8 S 255/11).

Die Klägerin hat die spezifischen Kosten bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen für die Schadensfälle 5 und 6 im Einzelnen dargetan, ohne dass die Beklagte dem substantiiert entgegengetreten ist. Dass die Anmietung der Ersatzfahrzeuge in den Fällen 5 und 6 noch am Unfalltag erfolgte, ist unstreitig. Der bloße Hinweis, die Geschädigten seien auf die Inanspruchnahme der unfallspezifischen Mehrleistungen nicht angewiesen gewesen, ist vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung nicht ausreichend.

Der nach den vorstehenden Ausführungen anzusetzende Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif kommt jedoch nicht in den Fällen in Betracht, in denen den Geschädigten die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum Normaltarif ohne weiteres zugänglich war. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen dem Unfallereignis und der Anmietung der jeweiligen Mietfahrzeuge ein Zeitraum von mehreren Tagen vergangen ist, in dem es den jeweiligen Geschädigten zumutbar war, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (OLG Köln, Urt. v. 18.03.2011, NVZ 2011, 450, 452). Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin in den Fällen 1 - 4 keinen Aufschlag verlangen, da in Fall 1 ein Zeitraum von 13 Tagen, in Fall 2 ein Zeitraum von 6 Tagen, in Fall 3 ein Zeitraum von 6 Wochen und 3 Tagen und in Fall 4 ein Zeitraum von 5 Wochen und 4 Tagen zwischen Unfall und Anmietung eines Ersatzfahrzeuges lag, innerhalb dessen sich die jeweiligen Geschädigten nach günstigeren Tarifen hätten erkundigen können.

d) Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten für Winterreifen sind ebenfalls erstattungsfähig (LG Bonn, Beschluss v. 23.12.2011 - 8 S 234/11). Einer Autovermietung muss es vorbehalten bleiben, die für die Vorhaltung von Winterreifen entstehenden Mehrkosten kalkulatorisch auch als Zusatzkosten in Rechnung zu stellen.

e) Die Geschädigten in den Fällen 1 sowie 3 - 5 waren unter Schadensminderungsgesichtspunkten nicht gehalten, auf die mündlichen und schriftlichen Angebote der Beklagten auf Vermittlung preiswerterer Mietwagen einzugehen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB hätte nur dann vorgelegen, wenn die Beklagte den Geschädigten inhaltlich gleichwertige Angebote zu denjenigen der Klägerin aufgezeigt hätte, die Geschädigten dann jedoch trotz eines gleichwertigen günstigeren Angebotes der Beklagten auf das teurere Angebot der Klägerin zurückgegriffen hätten. Die Beklagte hat indes in allen vier Fällen den Geschädigten kein gleichwertiges Angebot unterbreitet.

Ohne weiteres gilt dies für die telefonischen Angebote in den Fällen 3 und 5. Denn in diesen Fällen hat die Beklagte den Geschädigten nur die Anmietung eines nicht näher bezeichneten Mietfahrzeuges zu einem Tagesnettopreis von 58,00 Euro bzw. 51,00 Euro angeboten. Welche Anmietbedingungen im Übrigen den Geschädigten unterbreitet wurden, ist nach dem Vortrag der Beklagten nicht mehr rekonstruierbar. Alle für den Geschädigten wichtigen Fragen wie Erfordernis der Vorleistung, Notwendigkeit einer Kaution oder Inhaberschaft einer Kreditkarte, Möglichkeit eines Zweitfahrers, Zustellung und Abholung des Mietwagens, Zusatzausrüstung mit Winterreifen und Navigationsgerät oder Modalitäten einer Voll- und Teilkaskoversicherung samt Höhe des Selbstbehalts sind den beiden telefonischen Angeboten der Beklagten in den Fällen 3 und 5 nicht zu entnehmen, so dass Gleichwertigkeit der Angebote ersichtlich ausscheidet. Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, die Chance der Beklagten, ein telefonisches Angebot zu unterbreiten, hänge auch von der Bereitschaft des Geschädigten ab, zuzuhören, da es der Beklagten unbenommen bleibt, wie in den Fällen 1 und 4, den Geschädigten ein schriftliches Angebot zu unterbreiten.

Auch das schriftliche Angebot in Fall 1 ist nicht gleichwertig. Denn es verhält sich nicht zur Frage des Erfordernisses der Vorleistung, der Notwendigkeit einer Kaution oder Inhaberschaft einer Kreditkarte, der Möglichkeit eines Zweitfahrers, der Zusatzausrüstung mit Winterreifen und Navigationsgerät oder der Höhe des Selbstbehalts einer Voll- und Teilkaskoversicherung.

Schließlich ist auch das schriftliche Angebot der Beklagten in Fall 4 nicht gleichwertig. Denn es sieht einen Selbstbehalt bei der Vollkasko von 350,00 Euro vor, während die Klägerin hier einen Selbstbehalt von nur 300,00 Euro anbietet. Zum Selbstbehalt des Kunden bei der Teilkasko verhält sich das Angebot gar nicht. Das Angebot differenziert auch nicht nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen, sondern nennt lediglich Tagespauschalen.

Insgesamt ungleichwertig sind alle vier Angebote der Beklagten vor dem Hintergrund, dass den Geschädigten lediglich Nettopreise genannt werden. Zwar unterliegt die Beklagte als Vermittler nicht der Preisangabenverordnung. Sie suggeriert den Geschädigten durch Angabe der Nettopreise jedoch falsche Vergleichsgrundlagen, da die von den Autovermietern genannten Preise natürlich Bruttopreise sein müssen. Wer als Geschädigter im schriftlichen Angebot den Zusatz, dass es sich um Nettopreise handelt, übersieht, kommt bei Preisvergleichen möglicherweise zu falschen Ergebnissen. Es ist keinem Geschädigten zuzumuten, bei jedem einzelnen von der Beklagten genannten Mietpreis mühsam den zutreffenden Bruttopreis auszurechnen. Für die Angabe von Nettopreisen gibt es auch gar keinen sachlichen Grund. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass diese Vorgehensweise nur der Irreführung dient - und damit unseriös ist. Auf unseriöse Angebote muss kein Geschädigter eingehen.

f) Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen hat die Klägerin im Einzelnen folgende Ersatzansprüche:

Fall 1: Geschädigter M

1 x Wochenpreis Grundpreis: 644,00 Euro

1 x Wochenpreis Voll-/Teilkasko 168,00 Euro

Winterreifen, 7 x 10,00 Euro 70,00 Euro

Zusatzfahrer, 7 x 12,00 Euro 84,00 Euro

Zustellen/Abholen, 2 x 25,00 Euro 50,00 Euro

Summe: 1.016,00 Euro

abzgl. geleistete Zahlungen i.H.v. 535,83 Euro

480,17 Euro.

Fall 2: Geschädigte T

1 x 3-Tagespreis Grundpreis 219,00 Euro

1 x 3-Tagespreis Voll-/Teilkasko 60,00 Euro

Winterreifen, 3 x 10,00 Euro 30,00 Euro

Zustellen/Abholen, 2 x 25,00 Euro 50,00 Euro

Summe: 359,00 Euro

abzgl. geleistete Zahlungen i.H.v. 210,77 Euro

148,23 Euro

Fall 3: Geschädigte C

1 x 3-Tagespreis Grundpreis 315,00 Euro

1 x Tagespreis Grundpreis 105,00 Euro

1 x 3-Tagespreis Voll-/Teilkasko 72,00 Euro

1 x Tagespreis Voll-/Teilkasko 24,00 Euro

Winterreifen, 4 x 10,00 Euro 40,00 Euro

Navigation, 4 x 10,00 Euro 40,00 Euro

Zusatzfahrer, 4 x 12,00 Euro 48,00 Euro

Zustellen/Abholen, 2 x 25,00 Euro 50,00 Euro

Summe: 694,00 Euro

abzgl. geleistete Zahlungen i.H.v. 312,73 Euro

381,27 Euro

Fall 4: Geschädigte C2

1 x Tagespreis Grundpreis 94,00 Euro

1 x Tagespreis Voll-/Teilkasko 22,00 Euro

Zustellen/Abholen, 2 x 25,00 Euro 50,00 Euro

Summe: 166,00 Euro

abzgl. geleistete Zahlungen i.H.v. 45,22 Euro

120,78 Euro

Fall 5: Geschädigter X

2 x Wochenpreis Grundpreis zu je 644,00 Euro: 1.288,00 Euro

1 x 3-Tagespreis Grundpreis 315,00 Euro

1 x Tagespreis Grundpreis 105,00 Euro

Pauschaler Aufschlag 20% 341,60 Euro

2 x Wochenpreis Voll-/Teilkasko zu je 168,00 Euro 336,00 Euro

1 x 3-Tagespreis Voll-/Teilkasko 72,00 Euro

1 x Tagespreis Voll-/Teilkasko 24,00 Euro

Navigation, 18 x 10,00 Euro 180,00 Euro

Zustellen/Abholen, 2 x 25,00 Euro 50,00 Euro

Summe: 2.711,60 Euro

abzgl. geleistete Zahlungen i.H.v. 1.463,32 Euro

1.248,28 Euro

Fall 6: Geschädigte C3

1 x Tagespreis Grundpreis 65,00 Euro

Pauschaler Aufschlag 20% 13,00 Euro

1 x Tagespreis Voll-/Teilkasko 18,00 Euro

Zusatzfahrer, 1 x 12,00 Euro 12,00 Euro

Vermieten außerhalb der Geschäftszeiten 60,00 Euro

Summe: 168,00 Euro

abzgl. geleistete Zahlungen i.H.v. 98,12 Euro

69,88 Euro

In der Summe ergibt sich ein der Klägerin zustehender Betrag in Höhe von 2.448,61 Euro.

2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Der Verzug ist in jedem Fall mit Ablauf der in den Mahnungen gesetzten Fristen eingetreten.

3. Die Klägerin hat ferner gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,65 Euro aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat die Beklagte in jedem Schadensfall nach Eintritt des Verzugs mit anwaltlichem Schreiben zur Regulierung aufgefordert. Berechtigt waren die Mahnungen bis zu einem Streitwert von 2.500,00 Euro. Da gemäß § 15a RVG die außergerichtliche Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, kann die Klägerin jedoch nur eine 0,65-fache Geschäftsgebühr in Höhe von 104,65 Euro zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 20 Euro in Ansatz bringen. Die darüber hinaus gehende Klageforderung ist unbegründet.

4. Der Zinsanspruch bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 2.714,64 Euro

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/ag_bonn/j2012/111_C_152_12_Urteil_20121129.html - DE:AGBN:2012:1129.111C152.12.00

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