Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Coesfeld v. 26.11.2012: Zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten nach Verkehrsunfall bei Nicht-Bagatellschaden




Das Amtsgericht Coesfeld (Urteil vom 26.11.2012 - 6 C 93/12) hat entschieden:

   Handelt es sich bei einem Verkehrsunfallschaden nicht um einen Bagatellschaden, steht dem Geschädigten die Dispositionsbefugnis zu, sich zur Feststellung des Schadens eines Sachverständigen zu bedienen; er ist nicht verpflichtet, zunächst einen Kostenvoranschlag vorzulegen. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Schadensregulierung ist nach einem Verkehrsunfall regelmäßig gerechtfertigt, da Verkehrsunfälle komplexe Haftungsfragen nach sich ziehen, wobei es auf eine ex ante Betrachtung ankommt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen bei Kleinschäden unterhalb der sog. Bagatellschadensgrenze


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 467,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Eine Berufung ist nicht zulässig.

Gründe:


Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht aus einem Verkehrsunfall vom 11.06.2010 ein restlicher Schadensersatzanspruch in der ausgeurteilten Höhe zu.

Die Klägerin ist als Eigentümerin des beschädigten Fahrzeuges und auch als Halterin desselben aktiv legitimiert.

Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 7 StVG, 823, 249 ff BGB.

Die Haftung der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis ist unstreitig.

Der Klägerin steht ein Anspruch aus Ausgleich der geltend gemachten Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von 310,55 Euro zu.

Es handelte sich nicht um einen sogenannten Bagatellschaden bei dem unter Zugrundelegung der Schadensminderungspflicht zumindest zunächst die Abrechnung des Schadens auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages zu suchen wäre.

Der Klägerin stand die Dispositionsbefugnis zu, angesichts des Umfangs des Schadens sich zur Feststellung desselben einen Sachverständigen zu bedienen. Dieses eingeholte Gutachten diente mithin der Schadensermittlung, so dass die Sachverständigenkosten eine gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 ersatzfähigen Schaden darstellt.

Der Klägerin war es hier auch nicht verwehrt, ein Gutachten einzuholen, obwohl die Beklagte sie darum gebeten hatte, zunächst einen Kostenvoranschlag vorzulegen. Die Klägerin war angesichts des Schadensumfangs nicht verpflichtet, hierauf einzugehen.

Die Klägerin kann darüber hinaus aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis die Erstattung der von ihr aufgewandten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verlangen.

Auch insofern liegen die haftungsbegründenden Umstände unstreitig vor.

Die aufgewandten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 156,50 Euro stellen auch einen ersatzfähigen Schaden der Klägerin aus dem Unfallgeschehen dar.

Die Klägerin durfte nach dem Unfall zur Regulierung ihres Schadens anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da Verkehrsunfälle regelmäßig komplexe Haftungsfragen nach sich ziehen, insbesondere Einwendungen zum Verschulden und zur Betriebsgefahr.

Im vorliegenden Fall greift auch der Einwand der Beklagtenseite nicht, dass es hinsichtlich der Haftungsfrage von vorne herein keinen Zweifel gegeben hätte. Dabei kam es nicht auf eine ex post, sondern um eine ex ante Betrachtung an.

Die Einschaltung der Anwaltskanzlei durch die Klägerin lag zeitlich deutlich vor dem Schreiben vom 29.07.2012 mit dem sich der Versicherer der Beklagten an die Klägerin "Pro Aktiv" wegen der Begleichung des Unfallschadens wandte. Dieses Schreiben zeigte darüber hinaus lediglich, dass die Beklagtenseite ihren Versicherer eingeschaltet hatte wegen der Regulierungsfrage, wobei ein Anerkenntnis einer hundertprozentigen Haftung dem Grunde nach aus dem Schreiben entgegen der Auffassung der Beklagten nicht hervor ging.

Der Klage war nach alledem stattzugeben.

Der ausgeurteilte Zinsanspruch erfolgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713, 511 Abs. 4 ZPO.

Unterschrift

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/ag_coesfeld/j2012/6_C_93_12_Urteil_20121126.html - DE:AGCOE1:2012:1126.6C93.12.00

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