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Handelt es sich bei einem Verkehrsunfallschaden nicht um einen Bagatellschaden, steht dem Geschädigten die Dispositionsbefugnis zu, sich zur Feststellung des Schadens eines Sachverständigen zu bedienen; er ist nicht verpflichtet, zunächst einen Kostenvoranschlag vorzulegen. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Schadensregulierung ist nach einem Verkehrsunfall regelmäßig gerechtfertigt, da Verkehrsunfälle komplexe Haftungsfragen nach sich ziehen, wobei es auf eine ex ante Betrachtung ankommt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |