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Ein Anspruch auf Schadensersatz, einschließlich der Umsatzsteuer, steht dem Geschädigten gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auch unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer zu, wobei der Begriff des "Dritten" weit auszulegen ist. Verwaltungsvorschriften entfalten in der Regel keine Außenwirkung und binden Dritte nicht, auch wenn sie veröffentlicht sind und keine regelmäßige Verwaltungspraxis belegen. Der Geschädigte ist zudem nicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet, ein Angebot des Schädigers anzunehmen, das diesen unangemessen entlasten und die Geschädigte unangemessen belasten würde, wie etwa die Nichtgeltendmachung der Umsatzsteuer. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |