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Ein Werkunternehmer kann einen Anspruch auf Schadensersatz für entgangenen Werklohn im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen, wenn der Fahrzeugeigentümer seinen ursprünglich gegen den Schädiger bestehenden Anspruch aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG an den Werkunternehmer abtritt. Dem Werkunternehmer steht aus eigenem Recht kein Anspruch zu, da ein Eingriff in das Forderungsrecht als "bloßer" Vermögensschaden nicht vom Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB und § 7 Abs. 1 StVG umfasst ist. Die Verlagerung des Schadens vom Anspruchsinhaber zum Werkunternehmer ist dabei als zufällige Schadensverlagerung anzusehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |