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Der Anscheinsbeweis gegen den auffahrenden Hintermann wird durch einen technischen Defekt des vorausfahrenden Fahrzeugs, der zum Ausbleiben der Bremslichter führt, widerlegt. Trotzdem trägt der Hintermann die überwiegende Haftung, wenn er den Unfall bei rechtzeitigem Bremsen hätte vermeiden können und die im Verkehr erforderliche Aufmerksamkeit vermissen ließ. Die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeugs aufgrund des technischen Defekts ist dabei zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |