|
Wechselt ein Verkehrsteilnehmer den Fahrstreifen, ohne eine Gefährdung anderer auszuschließen (§ 7 Abs. 5 StVO), und kollidiert er mit einem anderen Fahrzeug, das mit massiv überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war (§ 3 Abs. 1 S. 1 StVO), so kann eine Mithaftung des Schnellfahrers von 1/3 gerechtfertigt sein, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung unfallursächlich war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |