|
Die Verkehrsunfallflucht des Versicherungsnehmers begründet nicht ohne weiteres die Annahme einer arglistigen Obliegenheitsverletzung. Der Kausalitätsgegenbeweis ist geführt wenn keine realistischen Anhaltspunkte für eine teilweise Leistungsfreiheit besteht. (Leitsätze des Gerichts) |