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Bei der fiktiven Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens sind Verbringungskosten und UPE-Ersatzteileaufschläge als übliche Sachschadensposten zu berücksichtigen. Der Geschädigte kann zudem die Kosten für ein Sachverständigengutachten und die Rechtsanwaltsgebühren ersetzt verlangen. Nicht ersatzfähig ist hingegen der Unternehmensgewinn, wenn die Reparatur in der eigenen Betriebswerkstatt vorgenommen wird, da hier nur die Selbstkosten maßgeblich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |