|
1. Die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit ist rechtlich wesentlich iS der Theorie der wesentlichen Bedingung, wenn sich mit dem dadurch objektiv verursachten Schaden eine Gefahr verwirklicht hat, gegen die der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand schützen soll. 2. Die Wegeunfallversicherung schützt nicht gegen Gefahren, die sich erst und allein aus einem Alkoholkonsum ergeben. (Leitsätze des Gerichts) |