Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Mülheim an der Ruhr v. 13.11.2012: Zum Ausschluss der Haftung nach StVG bei Fahrradunfall und zur Beweislast im Deliktsrecht bei unaufklärbarem Unfallgeschehen




Das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr (Urteil vom 13.11.2012 - 27 C 2052/11) hat entschieden:

   Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG und § 18 Abs. 1 StVG greift bei einem Unfall mit einem gewöhnlichen Fahrrad nicht, da es sich hierbei nicht um ein Kraftfahrzeug handelt. Im Deliktsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB) gelten die allgemeinen Beweislastregeln; der Grundsatz der Quotelung von 50 % zu 50 % bei unaufklärbarem Unfallgeschehen im Straßenverkehrsrecht ist auf das Deliktsrecht nicht übertragbar. Ein 1,55 m breiter Weg auf einem privaten Grundstück ohne spezielle Widmung ist grundsätzlich für die Fortbewegung zu Fuß und mit dem Fahrrad geeignet und bestimmt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Quotelung der Sachverständigenkosten entsprechend der Haftung oder der Schadenshöhe?
und
Nutzungsausfall für beschädigtes Fahrrad


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Zahlung von 2.152,40 € aus § 7 Abs. 1 StVG.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG sind nicht gegeben. Insbesondere ist das Fahrzeug der Klägerin nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers beschädigt worden. Die Beschädigung an dem klägerischen Fahrzeug ist bei einem Unfall mit einem Fahrrad entstanden.

Bei einem Fahrrad handelt es sich jedoch nicht um ein Kraftfahrzeug. Fahrräder lassen sich unter § 7 Abs. 1 StVG lediglich dann subsumieren, wenn es sich um Fahrräder mit einem Hilfsmotor handelt. Dies ist hier nicht der Fall. Jedenfalls liegt ein solcher Vortrag der Parteien nicht vor. Dementsprechend ist von einem gewöhnlichen Fahrrad auszugehen. In Konsequenz dessen haftet die Beklagte zu 1) nicht als Halterin gemäß § 7 Abs. 1 StVG.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) keinen Anspruch auf Zahlung von 2.152,40 € aus § 18 Abs. 1 StVG.

Auch ein diesbezüglicher Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Der Führer eines Fahrzeugs haftet nach § 18 Abs. 1 StVG lediglich in den Fällen des § 7 Abs. 1 StVG. Erforderlich wäre daher, dass es sich bei dem Beklagten zu 2) um den Führer eines Kraftfahrzeuges gehandelt hätte. Dies ist indessen nicht der Fall. Vielmehr war er der Führer eines Fahrrades. Dass es sich bei diesem nicht um ein Kraftfahrzeug handelt, wurde bereits vorstehend ausgeführt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat darüber hinaus gegen den Beklagten zu 2) keine Anspruch auf Zahlung von 2.152,40 € aus § 823 Abs. 1 BGB.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 2) ein deliktischer Anspruch nicht zu. Auch nach Durchführung der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2) schuldhaft eine Rechtsgutsverletzung zum Nachteil der Klägerin begangen hat.

Der Sachverständige Diplom-Ingenieur L hat in seinem Gutachten nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass eine vollständige Aufklärung des streitgegenständlichen Unfalls nicht mehr möglich ist. Nach seinen Ausführungen sind sowohl der Vortrag der Klägerin als auch der Vortrag der Beklagten plausibel. Nach den dezidierten Ausführungen und Berechnungen des Sachverständigen ist von einer Annäherungsgeschwindigkeit der Klägerin an die Kollisionsstelle von 12 - 15 km/h auszugehen. Die Kollisionsgeschwindigkeit des vom Beklagten zu 2) gefahrenen Fahrrades lag zwischen 8 und 10 km/h.

Weiterhin konnte der Sachverständige lediglich feststellen, dass der Unfall für die Beteiligten lediglich nur dann zu vermeiden gewesen wäre, wenn sie sich beide langsam und vorsichtig der späteren Kollisionsstelle angenähert hätten. Dementsprechend konnte sich keine Überzeugung des Gerichts dahingehend bilden, dass dem Beklagten zu 2) an dem Verkehrsunfallereignis ein Verschulden trifft. Auch wenn der Beklagte zu 2) lediglich mit 8 km/h gefahren sein sollte, kommt in Betracht, dass der Unfall für ihn nicht vermeidbar war.

Ein Verschulden des Beklagten zu 2) folgt auch nicht etwa daraus, dass er mit dem Fahrrad den Weg entlang der Hausfront genutzt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dieses Verhalten nicht vorschriftswidrig. Es ist bereits nicht erkennbar, gegen welche Vorschrift dieses Verhalten verstoßen sollte. Bei diesem Weg handelt es sich nicht um einen öffentlichen Gehweg. Vielmehr befindet sich der Weg auf einem privaten Grundstück. Eine spezielle Widmung als Fußgängerweg ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist ein allgemeiner Weg auf einem privaten Grundstück grundsätzlich für jegliche Art der Fortbewegung gedacht und bestimmt, für welche sie objektiv geeignet ist. Dies ist bei einem 1,55 m breiten Weg eine Fortbewegung zu Fuß und mit dem Fahrrad. Auch zum Befahren mit einem Rollstuhl ist dieser Weg geeignet. Daher ist in Ermangelung einer expliziten Widmung davon auszugehen, dass diese Nutzungsmöglichkeiten zulässig sind.

Nach alledem sind die Verursachungs- und Verschuldensbeiträge hinsichtlich des streitgegenständlichen Unfalls offen geblieben. Die Klägerin ist jedoch für die für sie anspruchsbegründenden Tatsachen, mithin auch für ein Verschulden auf der Seite des Beklagten zu 2), beweispflichtig. Den erforderlichen Beweis hat sie jedoch nicht führen können. Sie ist dementsprechend beweisfällig geblieben.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Straßenverkehrsrecht für den Fall, dass eine Aufklärung des Unfalls nicht mehr möglich ist, eine Quotelung im Verhältnis von 50 % zu 50 % in der Regel vorgenommen wird. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Grundsatz, welcher im Straßenverkehrsrecht Anwendung findet. Auf das Deliktsrecht ist er indessen nicht übertragbar. Im Deliktsrecht gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Dementsprechend war die Klägerin hier voll beweisbelastet. In Folge dessen unterlag die Klage auch insoweit der Abweisung.

Die Klägerin hat weiterhin gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Zahlung von 2.152,40 € aus § 831 Abs. 1 BGB.

Auch ein solcher Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Zwar handelt es sich bei dem Beklagten zu 2) um einen Erfüllungsgehilfen der Beklagten zu 1), doch steht entsprechend der vorstehenden Ausführungen nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Beklagten zu 2) eine unerlaubte Handlung zum Nachteil der Klägerin anzulasten wäre. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen. Dementsprechend scheitert auch ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) als Geschäftsherrin des Beklagten zu 2) als Verrichtungsgehilfen.

Die Klägerin hat darüber hinaus gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.152,40 € seit dem 20.09.2011 aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

In Ermangelung eines Anspruchs in der Hauptsache steht der Klägerin gegen die Beklagten auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu.

Letztlich hat die Klägerin gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Freistellung in Höhe von 359,50 € gegenüber ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Die Beklagten schulden der Klägerin die vorstehend genannte Freistellung nicht unter dem Aspekt des verzugsbedingten Schadensersatzes. Da ein Anspruch in der Hauptsache nicht bestand, befanden sich die Beklagten mit der Zahlung auch nicht in Verzug. Folglich können die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung keinen Verzugsschaden darstellen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten durch die Beklagten kommt daher nicht in Betracht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.152,40 € festgesetzt.

Dr. Brüggemann

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_muelheimanderruhr/j2012/27_C_2052_11_Urteil_20121113.html - DE:AGMH:2012:1113.27C2052.11.00

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