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Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG und § 18 Abs. 1 StVG greift bei einem Unfall mit einem gewöhnlichen Fahrrad nicht, da es sich hierbei nicht um ein Kraftfahrzeug handelt. Im Deliktsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB) gelten die allgemeinen Beweislastregeln; der Grundsatz der Quotelung von 50 % zu 50 % bei unaufklärbarem Unfallgeschehen im Straßenverkehrsrecht ist auf das Deliktsrecht nicht übertragbar. Ein 1,55 m breiter Weg auf einem privaten Grundstück ohne spezielle Widmung ist grundsätzlich für die Fortbewegung zu Fuß und mit dem Fahrrad geeignet und bestimmt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |