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Ein Anhänger befindet sich nicht in Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG, wenn er zum Zeitpunkt des Unfalls auf einer Festwiese außerhalb des öffentlichen Straßenraums abgestellt ist und als Imbissstand dient, nicht als Fortbewegungsmittel. Es fehlt dann an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen Anhängerbetrieb und Schaden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |