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Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zulassung zur Fahrerlaubnisprüfung hat keinen Erfolg, wenn weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden. Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, die Zulassung zur Prüfung zurückzustellen und einen Prüfauftrag zurückzuziehen, wenn aufgrund eines laufenden Strafverfahrens wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis Zweifel an der Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Im Verfahren auf (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis obliegt es dem Bewerber, seine Kraftfahreignung darzulegen, wobei die Eignung positiv festgestellt werden muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |