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Einer abstrakten Farbmarke kann die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Marke unterscheidungskräftig ist. Solche Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet ist, sehr gering und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist, wie etwa der Tankstellenmarkt für Kraftfahrzeugbrennstoffe und Additive. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |